Volltext: Liechtenstein in Europa

barstaaten nicht nachsteht und der dem Rechtsschutzverfahren nach der EMRK immer nur einen subsidiären und relativ unbedeutenden Charakter zukommen lassen dürfte.8 2. Unterschiede zwischen Verfassung und EMRK 2.1. 
Inlandbezogenheit der Verfassung Die liechtensteinische Verfassung hat von ihrer Entstehungsgeschichte her den Grundrechtsschutz des Inländers im Auge. Dies unterscheidet sie von der EMRK. Der Staatsgerichtshof kommt in einem jüngeren Urteil darauf zu sprechen.9 Er führt u. a. aus: «In den rechts­ staatlichen Bereichen besteht heute auch im Sinne der EMRK die Tendenz, eine unterschiedliche Behandlung des Staatsbürgers und der Fremden möglichst auszuschalten. Ein rechts- und gesellschaftspoliti­ scher Rückblick in die Zeit der Erlassung des insoweit bis heute un­ verändert gebliebenen und daher von den Behörden in diesem Geiste anzuwendenden Verfassungsrechtes vom Jahre 1921 führt zur Er­ kenntnis, dass sich der Kleinstaat Liechtenstein nicht so sehr den ver­ fassungsrechtlichen Schutz der sich im Lande Liechtenstein aufhal­ tenden Ausländer als vielmehr jenen der Landesbürger zum Ziel gesetzt hat. Programmatisch drückt die Verfassung diese primär den Landesbürgern zugekehrte staatliche Aufgabe in der Uberschrift zum IV. Hauptstück mit dem Wortlaut ,Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen' deutlich aus. Es wird also nicht die Regelung der in den Verfassungsrang gehobenen Rechte der Rechtsunterworfenen allgemein, sondern nur der Landesbürger ver- heissen.» An anderer Stelle findet sich in diesem Urteil des Staats­ gerichtshofes ein Hinweis auf das Verfässungsrecht der Nachbar­ staaten, das nach seiner Auffassung stärker dem System der Men­ schenrechte zugewandt sei, beispielsweise das Verfassungsrecht in den benachbarten Ländern Österreich und der Schweiz. Das Verfassungs­ recht der beiden Nachbarstaaten lasse daher eine analoge Auslegung gewisser allgemeiner Gattungsbegriffe, die als Kriterium für die 8 Dafür spricht die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof; vgl. den Bericht der Regierung, 26f; die Gesetzesänderung datiert vom 30. Juni 1982. LGBl. 1982/57. • Urteil des StGH 1981/6 (unveröffentlicht) und Urteil des StGH 1982/65 in: LES 1984,1. 232
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.