Volltext: Liechtenstein in Europa

konvention eine weitere Konkretisierung dieser Bestimmungen und mache sie für Liechtenstein völkerrechtlich verpflichtend.5 Durch die Ratifikation der EMRK wurde dem verfassungsmässigen Grundrechtskatalog ein zweiter, mit diesem grösstenteils identischer Grundrechtskatalog überlagert. Dadurch wird aber in keiner Weise die Staatsstruktur noch bestimmte Grund- und Volksrechte in Frage gestellt. Dieses Geflecht von Normen, die aus der Verfassung und der EMRK erfliessen, ergibt vielmehr einen verstärkten Grundrechts­ schutz. 1.4. 
Auswirkungen der EMRK Die Konventionsorgane treffen Entscheidungen, die ihrer allgemeinen Natur und ihrer Ausgewogenheit nach Richtlinien für die nach wie vor hauptsächlich zuständigen nationalen Gesetzgeber und Richter abzugeben vermögen. Es ist offensichtlich, dass die Rechtsprechung der Konventionsorgane innerstaatlich berücksichtigt wird. Die Kon­ tinuität der Rechtsprechung und die Verallgemeinerungsfähigkeit der Aussagen tragen denn auch wesentlich zur Bereitschaft der Gerichte der Vertragsstaaten bei, den Konventionsorganen zu folgen. Dies kann zu Änderungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung führen.6 Die EMRK ist von ihrer Spannweite her in der Rechtsprechung ent­ wicklungsfähig.7 Wenn auch die Verfassung in ihrem Grundrechts­ schutz über den Gehalt entsprechender Normen in der EMRK hinaus­ reicht, so zeigt sich doch, dass sie auch für die Verfassung von Be­ deutung sein kann. Der Grundrechtskatalog der liechtensteinischen Verfassung lässt sich in seiner Dichte nicht mit dem der Nachbar­ staaten vergleichen. Trotzdem hat der Bürger durch die Verfassungs- beschwerde7a einen gesicherten Grundrechtsschutz, der dem der Nach­ 5 Bericht der Regierung, 19. 6 Siehe dazu die Änderung der Strafprozessordnung, LGB1. 1981/39, sowie die dem Landtag unterbreitete Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Sozialhilfegesetzes (Nr. 2/83) und zur Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes (26. Oktober 1982; und 12/83, Ergänzender Bericht vom 3. Mai 1983). 7 Dies hat der Marckx-Fall gezeigt; vgl. EuGRZ 1978, 234ff. 7a Die Ausführungen bei Jochen Abr. Frowein, Der europäische Grundrechtsschutz und die nationale Gerichtsbarkeit, Berlin 1983, 9, sind unvollständig. Sie lassen das liechtensteinische Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGB1. 1925 Nr. 8, Artikel 23 bis 43, ausser Betracht. Vgl. dazu das Urteil des StGH 1982/65/V in: LES 1984, 3f. 231
	        

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