Volltext: Liechtenstein in Europa

Wenn man in der Vorbereitungsphase der KSZE von der Annahme der Schlussakte noch weit entfernt ist, so muss man doch anerkennen, dass sich die Teilnehmer mit Zielstrebigkeit der Definition eines neuen entspannten Verhältnisses unter ihnen zugewandt haben. Man muss anerkennen, dass Grossmachtsinteressen dabei weit zurückgestellt werden. In der Geschäftsordnung der KSZE liegt eine Besinnung auf unabdingbare Elemente einer europäischen Friedensordnung vor. Wie­ weit diese Konzessionen doppeldeutige Taktik, oder ehrlich gemeint sind, kann nur die Durchführung des Projektes zeigen. Einheit in der Aufgabenstellung? Freilich gilt das soeben über die Stellung der Teilnehmerstaaten Ge­ sagte nur im Rahmen der für die KSZE vorgesehenen Agenda. Auch dieser Abschnitt — Einheit des Vorhabens —, auf das sich die Teil­ nehmerstaaten gemeinsam beziehen, will in seiner Struktur und in seinen Grenzen durchleuchtet sein. Sein Titel lautet: «Tagesordnung und die dazu gehörende Aufgabenstellung». Sein erster Absatz lautet: «Bei der Durchführung der unten dargelegten Aufgaben wird die Kommission das umfassende Ziel der Förderung besserer Beziehun- werden, um eigene Interessen zu schützen. Er könne nicht positiv dazu ver­ wendet werden, um andere zu einem Vorgehen zu veranlassen, das sie nicht wollen. Diese Argumentation lässt sich an der KSZE nicht aufrecht erhalten. Die Möglichkeit, den Konsensus zu verweigern, ist ohne jede Qualifikation dritter Seite oder ohne jede notwendige Rechtfertigung das souveräne Recht jedes Staates und per Definition Voraussetzung des Konsensus überhaupt. Ausserdem wird im KSZE-Verfahren die Verweigerung des Konsensus unzäh­ lige Male dazu verwendet, um den anderen daran zu hindern, die eigenen Inter­ essen zu verletzen und andernteils um ihn zu bewegen, das zu tun, was er nicht will (etwa im dritten Korb). Zwingen kann man an der KSZE weder im positiven noch im negativen Sinne. Man kann durch Verweigerung des Konsensus den Partner im Spiel, der ja auch eigene Wünsche hat, nur dazu zwingen zuzugeben, wo ihn der Schuh drückt und wo also auf eine Verhand­ lung einzulenken ist. Die Argumentation über den Konsensus lässt aber erkennen, dass die Bereit­ schaft das Prinzip einzuhalten, eine Grenze erreichen kann. Hier käme es zu einem Bruch oder einer Suspendierung der Solidarität unter den Fünfunddreis- sig. Jeder Staat war schliesslich so klug, diesen Bruch zu vermeiden. Wer tiefer lotet kann erkennen, dass die Solidarität der Teilnehmerstaaten am Willen den Entspannungsprozess in Europa verantwortungsvoll fortzusetzen eine innere Grenze hat. Die Teilnehmerstaaten bleiben in dieser Verantwortung grundsätzlich frei. Sie sind nicht Gefangene des Verfahrens. Der Kreis könnte sich auflösen und, um einen weniger unter den gleichen Verfahrensregeln, sich wieder bilden. Es wäre immerhin eine sehr gefährliche Erschütterung für alle, vor allem für die kleineren Staaten die über wenig Druckmittel verfügen, ein­ getreten. 161
	        

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