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Thöny: In emem Revisionsberichte ist die Anre
gung gewesen.
Dr. Budschedl: Das war der Reoisionsbericht vom
12, April 1924.
Thöny: Das dürfte stinimen.
Dr. Budschedl: Kennen Sie das Formular, das
frühn herumgeschickt wurde von der Anstalt. __ Es wa
ren gedruckte Formulare der Anstalt. Bis zujidiesem Zeit
punkte war die Kollektivzeichnung in der Weise vorge
sehen durch Zeichnungsberechtigte.
Thöny: Die kenne ich.
Dr. Budschedl: Nun ist am 9. Mai 1925 diese
Verwaltungsratssihung gewesen. Kennen Sie die Bestinr-
mung des Paragraph 58 des Geschäftsreglementes —
schlagen wir es auf — worin es heißt, der Verwal
tungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglie
der anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der" Prä
sident Stichentscheid. Sie haben doch die Protokolle
über die Berwaltungsratssitzungen geführt. Wisse» Sie,
daß bei dieser Sitzung am! 9. Mai 1925 nur 3 Mit
glieder anwesend waren: Dr. Beck, Stephan Ritter und
Wilhelm Ritter.
Thöny: Das weiß ich nicht mehr.
Vorsitzender: Ich inutz Sie bitten, daß Sie sich
au den Strafprozeß halten.
Dr. Budschedl: Was betrachten Sie für eine wich
tige Sache, was für eine weniger wichtige Sache ?
Ich möchte Thöny fragen, was er unter den wichti
gen Sachen versteht, für welche die Einzelunterschrist
nicht gelten soll.
Dr. Budschedl: Was betrachten Sie für eine wichtige
Sache und was für eine weniger wichtige Sache?
Thöny: Das ist schwer zu beurteilen, was wich
tig ist und was nicht wichtig ist.
Die Zeichnungsberechtigung war damals schon so
gedacht gewesen, allein, dag ich unterschreiben konnte,
weil man sonst immer nach Hause gehen mußte?
Präsident: Ich frage, ich, frage, was Sie für wich
tige und weniger wichtige Sache im Sinne dieser Be
stimmung auffassen.
Thöny: Das kann ich heute nicht beurteilen, wie
das dazumal gedacht gewesen ist.
Dr. Budschedl: Ist Ihnen das nicht aufgefallen,
wenn Sie sich das Gesetz vergegenwärtigt haben, die
eine Position eingeräumt hat, daß da 3 Personen das
getan haben, die eigentlich dazu nicht befugt waren.
Sie haben selbst gezeichnet. Die Regierung hat es
genehmigt. Hat die Regierung damals gewllßt, daß, die
ser Beschluß vom 9. Mäi 1925 ? gesetzwidrig war.
Vorsitzender: Der Angeklagte kann das nicht wissen.
Ob die Regierung gewußt hat oder nicht gewllßt hat.
geht uns nichts an.
Thöny: Ich glaube nicht, daß die Regierung da
zumal- verständigt worden ist, wegen der Zeichnungsbe
rechtigung von der Sparkassa aus.
Dr. Budschedl: Nun nröchte ich auf ein anderes
Kapitel' übergehen,., die Kontrollberichte vom Jahre
1924. Ich habe von Kontrollberichten vom Jahre 1924
gesagt. Den Konirollbericht 1925 und 1926 haben Sie
gelesen. Wissen Sie, daß verschiedene Positionen auck
in dieser Beziehung enthalten waren, die beanstande
wurden. H ;; \ ! .
Thöny: Ja.
Dr. Budschedl: .Glauben Sie, ist dem Verwaltungs
rat dieser Bericht vorgelegen?
Thöny: Dem ganzen Verwaltungsrat glaube ich
nicht, dagegen dem Präsidenten.
Dr. Budschedl: Sie haben gesagt, es sei der
Kontrollbericht der Regierung und dem Präsidenten
zugestellt worden?
Thöny: Ich habe Dr. Beck gefragt, was mit
ihm geschehen sei, nicht der 1926er, sondern' der 1925er.
Der 1925er ist der, der Dr. .Beck mir einmal ge
geben und sagte dieser, es feien verschiedene'Sachen, ich
solle schauen, daß sie aus der Welt kommen.
Thöny: Früher muß das auch in dem Sinne
protokolliert worden sein. Was die Regierung gemacht
hat, weiß ich nicht. Ich habe mit derselben nie ge
sprochen über die Kontrollberichte.
Tr. Budschedl: Nur bezüglich des Berichtes 1925.
Dr. Weck hat doch genau in diesem! Berichte verschiedene
Beanstandungen gelesen. Ist man darauf nicht mehr
zurückgekommen? Es war doch einleuchtend, daß man
Ihnen etwas sagt oder darauf zurückkommt.
Thöny: Soviel mir recht ist, ist einmal gesagt
worden, wie cs sei, es komme jetzt dann in Ordnung.
Im Verwaltungsrat selbst ist das nie behandelt worden.
Schluß: 3 Uhr Nachmittag.
Fortsetzung: Dienstag, 19. November,
vormittags 8 Uhr.
Präsident: Der Angeklagte wird befragt durch
den Vertreter der Privatpartei.
Dr. Budschedl: Wir haben gestern noch über den
Kontrollbericht 1925/26 gefragt. Um mißverständlichen
Auffassungen zu> begegnen, sehe ich niich am Beginne der
heutigen Verhandlung zu folgender Erklärung veranlaßt.
Ich habe gestern es als leisen Vorwurf- deS Herrn Vor
sitzenden empfunden, als ich von einer gewissen Ent
lastung des Angeklagten Thöny gesprochen habe. Ich bin
mit dieser Aeußerung zweifellos mißverstanden worden.
Ich wollte damit sagen, wir Alle, die wir hier an
diesem Prozeß beteiligt sind, haben die Pflicht und
zweifellos alle das Bestreben- die Wahrheit zu finden.
Der Staatsanwalt, die Privatbeteiligten, die Richter
haben nach Paragraph 183 der St. P. O. die Pflicht,
alle Beweise, soweit sie gegen und für den Ange
klagten sind, mit Gewissenhaftigkeit und genauestens zu
prüfen. Der Angeklagte Thöny hat Betrügereien mit
Kühnheit vollbracht. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß
es wichtig ist, festzustellen, ob Thöny die Betrügereien
leicht oder schwer gemacht wurden. Es spielt für die
Beurteilung der Strassragen zweifellos der Umstand
eine wichtige Rolle, - ob Erschwerungsgründe zutreffen
oder ob nicht Mlilderungsgründe, die für den Ange
klagten sprechen, vorhanden sind. Ich habe das deshalb er
wähnt, weil ich auf dem Standpunkt stehe, daß zur Erfor
schung der Wahrheit nicht nur die Feststellung des
äußern Tatbestandes gehört, sondern auch die Feststellung
der Ursache und der Quellen, der Betrügereien und die
Feststellung der Motive der Betrügereien und schließlich
und endlich die Feststellung jener NebenUmstLnde, ohne
deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Betrü
gereien nicht, möglich gewesen wären oder nicht'in dem
Umfange wie sie möglich gewesen und vorgekommen