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und wiederhole, daß die listige Handlung selbst — und daraus
läuft im Grunde genommen die Ansicht des Herrn Staats
anwaltes hinaus — dass also die listige Handlung selbst —
in unserm Falle die Nichtbuchung — nicht selbst den Be-
trugstatbestand bilden kann. Wäre die Ansicht des Herrn
Staatsanwaltes richtig, so wäre immer dann, wenn überhaupt
eine listige Handlung vorliegt, gleich auch schon Betrug ge
geben, weil der listig Handelnde selbstverständlich immer die
Absicht hat, den, der überlistet werden soll, an seinem. Kon
troll- und Aufsichtsrecht, seinem Recht auf Wahrheit zu schä
digen. Dadurch würde aber der strenge österreichische Betrugs
begriff in sein Gegenteil verkehrt, indem bei jeder listigen
Handlung ohne weiteres schon Betrug vorhanden wäre. Die
strenge Anforderung der absichtlichen Vermögensschädigung,
die den österreichischen Betrugsbegriff vor den ausländischen
Betrugsbegrifsen auszeichnet, würde illusorisch und hinfällig.
Ich berufe mich hiefür auf Lainmnsch: Grundriß des
Strafrechtes, Leipzig 1906, Seite 80, wo er sagt:
„Nach moderner Auffassung steht dem Staate bezw.
den Staatsorganen kein allgemeines Recht auf Wahr
heit und kein allgemeines Aussichtsrecht von der Art zu,
daß es den im 8 197 jedem subjektiven Recht zugespro
chenen Schuh gegen Schädigungen durch Täuschung be
anspruchen könnte. Der Betrugsbegriff des 8 197 setzt
vielmehr für alle Fälle eine von der Täuschung verschie
dene, aus derselben erst entstehende Schädigung voraus.
Es darf daher niemals, auch nicht bei Angriffen auf den
Staat und dessen Organe die Täuschung selbst als Schä
digung angesehen werden. Irreführung der öffentlichen
Aufsicht als solcher ist vielmehr, wenn überhaupt, so nur
nach 8 320 Uebertretung zu bestrafen."
So dann zitiere ich Ihnen Finger: Das Strafrecht, II.
-Band, Berlin 1914, Seite 575:
„In der neuern Literatur ist ein Fortschritt insoweit
festzustellen, als die Anschauung-zum Siege gelangt,
daß im Gegensatz zur herrschenden Praxis eine beschrän
kende Auslegung des 8 197 Strafgesetz durch schärfere
Abgrenzung des Begriffes der „andern Rechte" erstrebt
werden muß. Erfreulicherweise lehnt Laminasch an
meine in der ersten Auflage dieses Buches enthaltenen
Ausführungen ein allgenreines Aufsichtsrecht des Staa
tes, ein allgemeines Recht auf Wahrheit ab. Ebenso ver
langt, Stooß. Lehrbuch, Seite 380, im Anschluß au
meine.vorerwähnten Ausführungen eine Schädigung
von Rechten, deren Inhalt und Umfang bestimmt ist
und lehnt das Aufsichtsrecht des Staates und das all
gemeine Recht auf . Wahrheit als Objekt des Betruges
ab ... . Zutreffend schließt daher auch Lammasch, daß
die sogenannte Irreführung der öffentlichen Anficht
nicht als Betrug betrachtet werden kann."
Und endlich lese ich Ihnen aus einem Entscheid des Ober
sten Gerichtshofes vor ^Entscheidungen in Strafsachen, .Band
8, 3. Heft, Nr. 101:
„Das Urteil hat zu Unrecht das staatliche Recht auf
lieberwachung des Grenz- und Fremdenverkehrs als. ein
durch den 8 197 Strafgesetz geschütztes Gut erklärt. Die
Irreführung der öffentlichen Aufsicht als solche ist,
wenn überhaupt, nur nach, dem 8 320, lit c, k .oder g
Strafgesetz zu beurteilen. Daß das staatliche Aussichts
recht, an sich im.8 197 Strafgesetz nicht geschützt ist,
ergibt sich mis den bezeichneten Bestimmungen
des 8 320 Strafgesetz. Im 8 320. lit. e, Straf
gesetz wird der Absicht, die öffentliche Aufsicht irre
zuführen, besonders gedacht. Wäre die Anschauung rich
tig, daß eine beabsichtigte Schädigung des staatlichen
Aufsichtsrechtes als Betrug zu werten ist. dann ließe
sich der bezeichnete qualifizierte Fall des 8 '320, lit e,
Strafgesetz rechtlich überhaupt nicht denken."
Nun. gebe ich Ihnen zu, daß dieser Fall von öffentlichem
Aufsichtsrecht spricht:
Ich möchte hier die Frage nicht näher berühren, ob nicht
auch im Falle unserer Sparkasse, bei der es sich um etwas
Aehnliches wie um eine Staatsbank handelt, das Aufsichts-
recht ein öffentliches Recht im Sinne der vorgelesenen Ent
scheidung ist oder nicht. Angenommen, es sei ein öffentliche;
Aufsichtsrecht, dann würde nach dem vorgelesenen Entscheid
nicht Betrug, soudern allerhöchstens der 8 320 des Strafge
setzes in Frage stehen. Sollte es aber ein privatrechtliches Aus
fichtsrecht sein, das hier in Frage steht, dann wäre für die
absichtliche Entziehung dieses Aufsichtsrechtes überhaupt kein
Paragraph vorhanden, dann müßte erst für die Ent
ziehung dieses Aufsichtsrechtes ein Strafparagraph ge
schaffen werden, um damit die Entziehung des .Auf
sichtsrechtes überhaupt irgendwie ahnden und bestrafen zu
können. Solange für die absichtliche Entziehimg privatrecht
licher Aufsichtsrechte kein Strafparagraph gegeben ist, muß
diese Entziehung straflos bleiben.
Damit glaube ich. daß die Ausdehnung der Anklage, die
der Herr Staatsanwalt gemacht -hat, indem er glaubt.- da
raus einen Betrug konstruieren zu können,, daß unsere Klien
ten eine Schädigungsabsicht bezüglich der Entziehung des
Aufsichtsrechts gehabt hätten, hinfällig geworden ist.
Kehren wir wieder zu der Anklage zurück, wie sie der
Herr Staatsanwalt ursprünglich formuliert hatte und wie
sie vernünftigerweise allein in Betracht gezogen werden kann.
Nehmen wir nun einmal an. die Betrugsinoniente der listigen
Handlung, der Erregung eines Irrtums und der Handlung
infolge des Irrtums von seiten der Sparkasse oder des Zwickst
seien gegeben. Dann fehlt aber immer noch ein ganz wesent
liches Moment des Betrugsbegriffes, nämlich die Schädig-
ungsabficht. Sie müssen mir verzeihen, wenn ich bezüglich die
ser Schädigungsäbsicht ein fremdes Urteil heranziehe. Ein
Landesgericht, das uns ziemlich naheste-hen dürfte, es ist das
Landesgcricht Feldkirch, hat im Fahre 1922 ein Urteil ge
fällt, das für unsern Fall von größtem Interesse ist. Der Fall
liegt kurz so: Ein Mann im Kanton St. Gallen -— der
Name ist nicht von Bedeutung — trug sich mit dem Gedanken,
eine neue Maschine für den Stickereibetrieb herzustellen. Er
ging nun zll Drittpersonen und erklärte ihnen, er habe die
Maschine bereits erfunden und konstruiert, obwohl dies nicht
der Fäll war, er brauche Geld, um'die Maschine noch in Be-
wegung setzen zu können und um das nötige Rohmaterial zur
Herstellung der mit der Maschine herzustellenden Produkte an
zuschaffen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestrafte deii Mann
wegen Betruges, er flüchtete dann nach dem Vorarlberg. Das
Landesgericht Feldkirch, das den Fäll nochmals beurteilte,
sprach ihn frei, weil es die Begriffsmomente des Betruges