Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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tung hin, nicht auf die Haftung Dritter hin. Ob 
f man aus seine Unterschrift Wechselgeld erhalte, 
werde erst die Zukunft zeigen und ob das Beck ge 
lingen werde oder nicht. Er war ja Schuldner auf 
der Sparkasse und wenn aus diesem Wege der 
Sparkasse hätte aus seine Verantwortung hin und 
aus seine Haftung- hin Geld verschafft werden 
können, hätte das. seinen Absichten entsprochen. 
In solchen Wechseloegebungen an und für sich 
liegt "ja nichts ungehöriges. Auch die sogenannte 
Wechselreiterei, die eigentlich hier inszeniert wor 
den ist, ist an und für sich strafrechtlich nicht rele 
vant. Es ist eine Form der Darlehensaufnahme 
wie. eine andere.. Darum rechtlich irrelevant. Es 
mutz anderes dazukommen, bis so eine Wechsel 
reiterei unter Umständen zu einer strafbaren 
Handlung-wird. Sie ist nicht ganz korrekt, ist 
nicht ganz geschäftsmäßig. Jawohl, sie wird nicht 
praktiziert von einem seriösen Kaufmann, alles 
zügegeben,, aber strafbar ist sie nicht Und sehr 
beliebt ist sie, viel beliebter als man gemeinhin 
anzunehmen Pflegt. Ganz andere Institute als 
die Sparkasse bedienen sich der Wechsel, man 
nennt, sie dann-Finanzwechsel, bedienen sich der 
Wechsel,. um vorübergehend, sich Mittel zu ver 
schaffen ,wenn die Bedürfnisse des Geschäftsbe-. 
trieb es es mit sich bringen. Also in der Wechsel 
begebung allein kann. ein strafbarer Tatbestand 
nicht gesunden werden. Nun meine Herren! flie 
gen die Wechsel in die Welt hinaus. Das Enga 
gement Carbones durch Beck, das war eine Sache, 
von der Walser nichts wußte und er war absolut 
unbeteiligt und an den meisten Wechseldiskon- 
tierungen, mit denen wir uns zu befassen haben, 
ist Walser überhaupt unbeteiligt. Er war unbe 
teiligt bèi den großen Transaktionen bei der 
Bussebank, die nach meinen: Wissen spezielle Kon 
sequenzen für die Spar- und Leihkasse gemacht 
haben. — Nun haben wir uns des langen und 
breiten mit 2 Geschäften befaßt, die im Laufe 
des Jahres 1928 ins Auge gefaßt, worden find, 
das. sogenannte Koburggeschäft und das Nitro- 
gengeschäft. Koburggeschäft, das war eine Ge 
schäft, wie ein anderes, wenn man sich bemüht hat, 
damit ins Geschäft zu . kommen und selbst, wenn 
wenn, man es hätte perfekt machen können, wäre 
am Abschluß des Geschäftes selber nichts rechts 
widriges, etwas unerlaubtes oder strafbares zwei 
fellos nicht zu erblicken gewesen. Ganz andere 
Leute haben sich damit befaßt, diese Jnvesting 
Corporation mit Justizrat Bollert, der in allen 
Tönen gerühmt worden ist als Mann, der über 
jeden Zweifel erhaben sei, der Herr Dr. Eisler 
aus Prag!, und dort hat man den Eindruck ge 
wonnen, daß alle, die bei diesem Koburggeschäft 
einen Abschluß versuchten, in irgend einer Form 
mitgewirkt haben, ganz offenbar auf-die Herren 
Bollert und Eisler abgestellt.haben und ich glau 
be auch abstellen dursten. Das war kein àhwin- 
delgeschäft, es wäre unrichtig," zu sagen, daß die 
Befassung mit diesem Geschäfte an und für sich 
schon etwas strafbares wäre. Dazu kommt, daß 
es nicht zUm Abschluß gekommen ist. Beim Ni- 
trogengeschäst Verhalten sich die Dinge ähnlich, 
-wir haben zu ergründen versucht, ist das- Nitro» 
gengeschäst zufiandegekommen ist oder nicht,. ist 
es zustandegekommen mit Dr.' Goldfinger, das 
ist mit Refolutidbestimmungen, die darin bestan-, 
den, daß Goldfinger noch gewisse genau bezeich 
nete Unterlagen hätte bringen sollen, Unterla 
gen, die sich bezogen aus die Frage des inneren 
Wertes dieser Aktien. Es ist nicht wiederlegt wor 
den, daß Walser damals im guten treuen an-? 
nehmen konnte, daß aus dem Weiterverkauf die- 
er Nitrogenaktien sich ein. Gewinn erzielen las- 
e. Hinterher sich auf einen Wert abzustellen und 
su fragen, was damals die 'Chancen dieser pa 
riere gewesen seien, scheint mir nicht zuläsfig zn 
ein, denn wenn ein Geschäft kompromittiert ist, 
st man leicht geneigt, ein ungünstiges Urteil, da 
rüber abzugeben. Es ist nicht widerlegt, daß die 
Leute mit gutem Glauben annehmen durften und 
annehmen konnten, daß durch den Abschluß des 
Geschäftes sich ein Gewinn realisieren lasse und, 
meine Herren-, ich -betone neuerdings, im einen 
wie im anderen Falle hatte Walser keine andere 
Absicht als die, einen zu erzielenden Gewinn zur 
Entlastung seines Freundes Franz Thönv . der 
Spar- und Leihkasse zukommen zu lassen. Keinen 
anderen Zeck hat er verfolgt. Nun sind bei die 
sen beiden Geschäften Wechsel abgegeben worden? 
Ich betone aber, daß durch das.Beweisverfahren 
festgestellt worden. ist, daß Walser nur beteiligt 
ist bei der Begebung von drei oder vier Wechseln 
an den Alexander Justus, während andererseits 
festgestellt - ist, daß die Uebergabe von Wechseln 
an Dr. Goldfinger ausschließlich durch Carböne 
stattgefunden hat. Ich für mich nehme an,, daß, 
die Begebung von Wechseln an den Alexander Ju 
stus erfolgte zu Diskontozwecken. Ich glaube nicht, 
daß Walser mich korrigiert, wenn ich das sage. 
Zu Diskontzwecken.. Ja, meine Herren, und - das 
ist eben Wechselreiterei, daß man mit Wechseln 
wenigstens vorübergehend Geld beschafft und zu 
wessen Gunsten wollte Walser einen. Diskönter- 
lös erzielen?, wiederum für nichts anderes als 
zugunsten der Spar- und Leihkasse. Wenn nun, 
wie es scheint, bei solchen Geschäften vielfach halb 
part gemacht werden mutz, wenn man den Dis- 
konterlös halbieren muß, so. ist zu sagen- daß 
es dann eine. Selbstverständlichkeit ist, daß der 
jenige, der seine Hälfte aus' dem Diskontgeschäft 
bezogen hat, es dann aber wieder refundieren 
mutz, wenn , der- Wechsel zur Zahlung präsentiert 
wird, und der andere die andere Hälfte. So wird 
es gemacht und es konnte nicht festgestellt wer 
den, was darauf schließen ließe, daß Walser sich 
hätte sagen müssen, dieser Justus ist gar nicht 
in der Lage, - seiner bezüglichen Verpflichtungen 
im gegebenen Falle nachzukommen. Ich glaube, 
Justus war so ein etwas dunkler Ehrenmann, 
der es aber immer fertig, bringt, im gegebenen 
Falle, wenn Not an Mann ist, die nötigen Mit 
tel aufzubringen, um seinen Verpflichtungen zu 
genügen. So einer war er, und es kann daher 
nach meiner rechtliche:: Ueberzeugung, ich umche
	        

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