Stenographischer
aus dem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, /lnton Walser und Rudolf Larbone.
22. Nusgabe. Mittwoch, 4. Dez. 1929.
Es schlicht nicht ganz am Ende mit der peinlich
bitteren Bemerkung zu Handen des Verwaltunzsra-
tes: Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, daß
Ihre Verwaltung diesen ganzen Bankbetrieb etwas zu
leicht nimmt und dah ihr eine Detailüberjicht über densel
ben fehlt. Ich habe einen weitern Ausweis dafür, daß
meine Darstellung richtig ist. Das ist Aktenstück 216,
Mappe 4, Seite 623. Wiederum nicht etwa Bericht der
Kontrollstelle, sondern es heißt: Osischwrizerijche Treu
handgesellschaft in St. Gallen. Titl. Verwaltungsorgan
der Spar- und 1'eihkasse für das Fürstentum Liechtenstein.
Aus unsern Revisionsbericht vom 23. Mai 1927, sowohl
an Ihren Verwaltungsrat, als auch an die Regierung
sind wir ohne Nachricht geblieben und auch ohne Bericht
darüber, ob wir für eine weitere Amt-dauer al; Kontroll
stelle zu aniten hätten.
So steht es. Sie haben keine Mitteilung bekom
men darüber. Es ist die bloße Wahl an sich nicht genü
gend. Es müßte auch noch die Annahme der Wahl statt-
jiiiden. Es heißt jdann weiter: Wir haben für den St.
Gallischen Reoisionsverband schon längere Zeit darauf
gedrungen, die summarische Bilanz per 31. Dezember
1927 zu prüfen und erst Ende Mai wurde sie uns dann
endlich zur Revision unterbreitet, so daß wir sie erst unter
dem 25. Mai summarisch mit dem Hauptbuche und den
Jnventarbeständen überprüfen konnten."
Ich glaube, das genügt, meine Herren. Aber wenn
ich mich täuschen sollte, wird die Staatsanwaltschaft nicht
ermangeln, in ihrem Meilen Vortrage mir einen Revi
sionsbericht vorzuzeigen, den die Treuhandgesellschaft als
Mitglied der Kontrollstelle der 1'andesbank nach 1927
abgegeben hat. Sie wird nichts derartiges finden. Spä
ter hat sie einen Auftrag bekommen, als-der ganze Skan
dal offenbar wurde, ist sie ersucht worden von der Sa-
merungskommission, ihnen wieder behilflich zu sein. Sie
hat sich von Ansang an dqzu bereit.erklärt. Aber was vom
März '1927 bis zu ihrem Aufträge durch die Sanie-
lungskommission geschehen ist, ist geschehen von der Treu
handgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Organ des St.
Gallischen Revisiynsverbandes, nicht als Mitglied der
Kontrollstelle der Bank. Darum sage ich, es eristierte
überhaupt kein Verwaltungsrat mehr, der dem-Gesetze ent
sprochen hätte. Es eristierte keine Kontrollstelle mehr,
welche dem Gesetze entsprochen hätte.
Die Treuhandstelle hat sehr genau mich früher
ihre Funktion unterschieden. Ich darf vielleicht wieder
.das Aktenstück 210, Mappe 4 Seite 622 erwähnen.
) Da ist ausdrücklich geschrieben: Als Kontrollstelle. Dass ist
beim Berichte über 1924, während das Aktenstück 211
geschrieben ist an die Regierung: Als Jnspektorat des Re
visionsverbandes. Dann wären die Berichte über 1925 und
1926, das sind die Aktenstücke 213 und.214. Das sind.
wieder Berichte der Kontrollstelle. Nach diesen Berichten
kommt überhaupt keiner mehr als Kontrollstelle, weil eben
keine Kontrollstelle mehr da war.
Also meine Herren, wie hätte nun der Herr Thöny
überhaupt noch ein Organ täuschen können, wenn keines
da Mi? Wie hätte er das tun können, wir kann Man
einen Verwaltungsrat täuschen, der nicht da ist und
die gesetzlichen Eigenschaften, die notwendig sind, damit
er im Sinne des Gesetzes und der Statuten ein be
willigendes Organ sein kann, nicht hat. Das ist gerade,
wie wenn Man einen Toten, Schlafenden, Ohnmächtigen
täuschen wollte. Das ganz Gleiche gilt in Bezug auf die
Treuhandstelle.
Nehmen wir an, Thöny hätte ein einzelnes Mit-
glied der Kontrollstelle orientiert. Aber der einzelne ist
nichts, da das Organ nur in seiner Kollegialität besteht,
nicht das einzelne Mitglied.
Er Hat aber, heißt es, auch die Regierung und
Landtag getäuscht. Regierung und Landtag sind doch
keine Organe der 1'andesbank. Sie sind jedenfalls nicht
die Vertretung der Bank. Sie wissen, mit welcher Aengst-
lichkeit der damalige Regierungschef heute vor den
Schranken hier als Zeuge aussagt, und seinerzeit im
Frühling 1923, als die Sache offenbar wurde,, gegen
über Egli und gegenüber Herrn Dr. Thurnherr erklärte,
das gehe ihn nichts an, wenn etwas gemacht werde, dann
müssen sie es machen. Und der Landtag ist erst recht kein
Organ. Sie haben lediglich mitzuwirken auf dem Um
wege über die Berichte an die Regierung bezw. an den
1'andtag. Den Herrn Thöny als Verwalter geht der
1'andtag und die Regierung gar nichts an. Der Herr
Staatsanwalt weiß das auch sehr genau.
Die Staatsanwaltschaft hat jetzt im Vortrage gegen
über Herrn Walser die Anklage noch erhoben, chm for
mell zum Vorwürfe gemacht, daß er seine Amtspflichten
verletzt und mißbraucht habe, weil er in einem öffent
lich-rechtlichen Verhältnisse zu 1'and und Landtag gestan
den ist, weil der Landtag ihn gewählt hat. Ob das
richtig ist oder nicht, habe ich nicht zu untersuchen. Für mich
selbst ist es sehr interessant, weil wir uns in St. Gallen
mit einem ähnlichen Falle zu beschäftigen haben. Heute ist
das nicht interessant. Aber Thöny ist ganz sicher kein
Staatsbeamter. Der- Artikel 33 des Sparmssegesetzes be
stimmt darüber ausdrücklich, daß der Verwalter in ei-