Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

Stenographischer 
aus dem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, /lnton Walser und Rudolf Larbone. 
22. Nusgabe. Mittwoch, 4. Dez. 1929. 
Es schlicht nicht ganz am Ende mit der peinlich 
bitteren Bemerkung zu Handen des Verwaltunzsra- 
tes: Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, daß 
Ihre Verwaltung diesen ganzen Bankbetrieb etwas zu 
leicht nimmt und dah ihr eine Detailüberjicht über densel 
ben fehlt. Ich habe einen weitern Ausweis dafür, daß 
meine Darstellung richtig ist. Das ist Aktenstück 216, 
Mappe 4, Seite 623. Wiederum nicht etwa Bericht der 
Kontrollstelle, sondern es heißt: Osischwrizerijche Treu 
handgesellschaft in St. Gallen. Titl. Verwaltungsorgan 
der Spar- und 1'eihkasse für das Fürstentum Liechtenstein. 
Aus unsern Revisionsbericht vom 23. Mai 1927, sowohl 
an Ihren Verwaltungsrat, als auch an die Regierung 
sind wir ohne Nachricht geblieben und auch ohne Bericht 
darüber, ob wir für eine weitere Amt-dauer al; Kontroll 
stelle zu aniten hätten. 
So steht es. Sie haben keine Mitteilung bekom 
men darüber. Es ist die bloße Wahl an sich nicht genü 
gend. Es müßte auch noch die Annahme der Wahl statt- 
jiiiden. Es heißt jdann weiter: Wir haben für den St. 
Gallischen Reoisionsverband schon längere Zeit darauf 
gedrungen, die summarische Bilanz per 31. Dezember 
1927 zu prüfen und erst Ende Mai wurde sie uns dann 
endlich zur Revision unterbreitet, so daß wir sie erst unter 
dem 25. Mai summarisch mit dem Hauptbuche und den 
Jnventarbeständen überprüfen konnten." 
Ich glaube, das genügt, meine Herren. Aber wenn 
ich mich täuschen sollte, wird die Staatsanwaltschaft nicht 
ermangeln, in ihrem Meilen Vortrage mir einen Revi 
sionsbericht vorzuzeigen, den die Treuhandgesellschaft als 
Mitglied der Kontrollstelle der 1'andesbank nach 1927 
abgegeben hat. Sie wird nichts derartiges finden. Spä 
ter hat sie einen Auftrag bekommen, als-der ganze Skan 
dal offenbar wurde, ist sie ersucht worden von der Sa- 
merungskommission, ihnen wieder behilflich zu sein. Sie 
hat sich von Ansang an dqzu bereit.erklärt. Aber was vom 
März '1927 bis zu ihrem Aufträge durch die Sanie- 
lungskommission geschehen ist, ist geschehen von der Treu 
handgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Organ des St. 
Gallischen Revisiynsverbandes, nicht als Mitglied der 
Kontrollstelle der Bank. Darum sage ich, es eristierte 
überhaupt kein Verwaltungsrat mehr, der dem-Gesetze ent 
sprochen hätte. Es eristierte keine Kontrollstelle mehr, 
welche dem Gesetze entsprochen hätte. 
Die Treuhandstelle hat sehr genau mich früher 
ihre Funktion unterschieden. Ich darf vielleicht wieder 
.das Aktenstück 210, Mappe 4 Seite 622 erwähnen. 
) Da ist ausdrücklich geschrieben: Als Kontrollstelle. Dass ist 
beim Berichte über 1924, während das Aktenstück 211 
geschrieben ist an die Regierung: Als Jnspektorat des Re 
visionsverbandes. Dann wären die Berichte über 1925 und 
1926, das sind die Aktenstücke 213 und.214. Das sind. 
wieder Berichte der Kontrollstelle. Nach diesen Berichten 
kommt überhaupt keiner mehr als Kontrollstelle, weil eben 
keine Kontrollstelle mehr da war. 
Also meine Herren, wie hätte nun der Herr Thöny 
überhaupt noch ein Organ täuschen können, wenn keines 
da Mi? Wie hätte er das tun können, wir kann Man 
einen Verwaltungsrat täuschen, der nicht da ist und 
die gesetzlichen Eigenschaften, die notwendig sind, damit 
er im Sinne des Gesetzes und der Statuten ein be 
willigendes Organ sein kann, nicht hat. Das ist gerade, 
wie wenn Man einen Toten, Schlafenden, Ohnmächtigen 
täuschen wollte. Das ganz Gleiche gilt in Bezug auf die 
Treuhandstelle. 
Nehmen wir an, Thöny hätte ein einzelnes Mit- 
glied der Kontrollstelle orientiert. Aber der einzelne ist 
nichts, da das Organ nur in seiner Kollegialität besteht, 
nicht das einzelne Mitglied. 
Er Hat aber, heißt es, auch die Regierung und 
Landtag getäuscht. Regierung und Landtag sind doch 
keine Organe der 1'andesbank. Sie sind jedenfalls nicht 
die Vertretung der Bank. Sie wissen, mit welcher Aengst- 
lichkeit der damalige Regierungschef heute vor den 
Schranken hier als Zeuge aussagt, und seinerzeit im 
Frühling 1923, als die Sache offenbar wurde,, gegen 
über Egli und gegenüber Herrn Dr. Thurnherr erklärte, 
das gehe ihn nichts an, wenn etwas gemacht werde, dann 
müssen sie es machen. Und der Landtag ist erst recht kein 
Organ. Sie haben lediglich mitzuwirken auf dem Um 
wege über die Berichte an die Regierung bezw. an den 
1'andtag. Den Herrn Thöny als Verwalter geht der 
1'andtag und die Regierung gar nichts an. Der Herr 
Staatsanwalt weiß das auch sehr genau. 
Die Staatsanwaltschaft hat jetzt im Vortrage gegen 
über Herrn Walser die Anklage noch erhoben, chm for 
mell zum Vorwürfe gemacht, daß er seine Amtspflichten 
verletzt und mißbraucht habe, weil er in einem öffent 
lich-rechtlichen Verhältnisse zu 1'and und Landtag gestan 
den ist, weil der Landtag ihn gewählt hat. Ob das 
richtig ist oder nicht, habe ich nicht zu untersuchen. Für mich 
selbst ist es sehr interessant, weil wir uns in St. Gallen 
mit einem ähnlichen Falle zu beschäftigen haben. Heute ist 
das nicht interessant. Aber Thöny ist ganz sicher kein 
Staatsbeamter. Der- Artikel 33 des Sparmssegesetzes be 
stimmt darüber ausdrücklich, daß der Verwalter in ei-
	        

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