Unmöglich öder rechtlich aussichtslos oder ergebnislos,
wäre. Unter Genugtuung versteht man auch den Ersah
des entgangenen Gewinnes. Zu diesem Ersah gehören
zweifellos die Zinsen., Diese Zinsen sind der Sparlasse
entgangen weil sie das Geld nicht mehr hatte und
daher die Gelder nicht mehr anlegen konnte. Und diese
Zinse sind auch deshalb zuzusprechen, weil die Sparkasse
ihrerseits auch Zinsen bezahlen muhte und muh und für
die entzogenen Beträge noch weiter wird Zinsen, bezahlen
müssen. Die privatrechtlichen Ansprüche werden aber un
ter Berufung aus beide Grundlagen einerseits Schadlos
haltung, andererseits Genugtuung geltend gemacht. Und
nun möchte .ich sagen, was die Zuverlähigkeik der Bestim
mung der Beträge anlangt, ist zu bemerken, daß in sehr
vielen Fällen die Bestimmung der Betrüge, insbeson
dere in senen Fällen, wo die Sparkasse für den Schaden
bereits aufgekommen ist, eindeutig und klar ist. Dies
gilt insbesondere für die Darlehen, die die Beschuldigten
nachweislich aus den Erträgnissen ihrer Begangenjchaf-
ten, aus Geldern an Dritte gewährt haben. Wir dürfen
nicht davon ausgehen und sagen, die Angeklagten ha
ben ja Tein Vermögen, die Angeklagten sind minde
stens so zu behandeln, wie andere Staatsbürger, sie sind
so zu behandeln, als wenn sie Vermögen hätten und
wenn sie Vermögen hätten, hatte es erstens beschlag
nahmt werden können und zweitens würde sich kaum ein
Laienrichter finden, der nicht sagen würde, dieses Geld
muh her, um diesen Schaden zu ersehen. Die Angeklag
ten sind jedenfalls verpflichtet, der Sparkasse jene' Beträge
zur Verfügung zu halten, die sie noch braucht, um ihrer
seits bezahlen zu können. Und nun komme ich zu ei
nem Kapitel, das ist- die Beweislast. Die Höhe des Scha
dens wird sich voraussichtlich mit genauer Bestimmtheit
niemals berechnen lassen. Aber infolge ihrer deliktischen
Handlung ist hinsichtlich der Beweislast folgendes zu sa
gen: Nicht die Sparkasse hat bis in die kleinsten Details zu
beweisen, wie die Gelder hin- und hergeschoben wurden, ji°
stammen ja hoch alle aus den ertragenen Geldern. Die
Angeklagten besahen ja keinen Rappen. Das ist lauter
Cparkassegeld. insbesondere, wo sind die über 500,000
Franken Hilfsgelder hingekommen, wo sind die über
400,000 Franken sonstige Gelder hingekommen, die bar
in der Kasse hätten sein sollen? Die 'Angeklagten haben
darüber verfügt, daher ist es nicht unsere Aufgabe, zu
beweisen, diese Gelder stammen aus nicht ertragenen
Geldern, sondern die Angellagten haben zu beweisen',
dah sie mit gewissen Beträgen nicht zu belasten sind,
Mil sie nachweisbar aus einer Summe stammen, wo
für sie ebenfalls belastet wurden. In vielen Fällen haf
ten die Angellagten aber auch aus dem Titel der unge
rechtfertigten Bereicherung. . Denn die Sparkasse denkt
weder für sich, noch für die Zivilbeklagten!daran, den An
geklagten die ertragenen Gelder zu schenken, und die An
geklagten wußten selbst, dah sie über die Gelder, die
sie verbraucht und vergeben haben, Aufklärung geben
müssen, -dah sie die Gelder wieder zurückzahlen werden
müssen, dah sie Schuldner. der Landesbank geworden
sind. .Dies zur Begründung der Zahlungsverpflichtung
der Angellagten. Nun möchte ich insbesondere auch auf
die Bestimmung des Art. 82 der Wechselordnung hin
weisen, welche besagt: Der Wechselschuldner... liest....
zuzugeben. Wenn also Walser beispielsweise behauptet,
Dr. Goldfinger habe die Wechsel widerrechtlich ausgefüllt»
er habe von den Wechseln einen vereinbarungs-widrigen
Gebrauch gemacht, so hilft das der Bankhaus wechselrechtli-
chen Grundsätzen leider nichts. Wenn Dr. Goldfinger
die Wechsel auch widerrechtlich ausgefüllt hat, wenn er
in vereinbarungswidriger Weife davon Gebrauch gemacht
hat, insbesondere vereinbarungswidrigerweise bestimmte
Summen eingesetzt hat, wenn er vereinbarungswid-
rig die Wechsel überhaupt weitergegeben hat. wenn er den
Erlös auch vereinbarungswidriger Weise nicht abgeführt,
sondern wenn er ihn für sich selbst verbraucht hätte und
wenn andererseits feststeht, daß er die Wechsel bei der
Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank in München
diskontierte, die natürlich von diesen Vereinbarungen zwi
schen Walser. Goldfinger und Genossen nichts wußte, die
Wechsel gutgläubig erwarb und weiter feststeht, dah die
bayrische Hypothek- und Wechselbank in München die
Wechsel oalutierte oder diese Wechsel an die österrei
chische Verkehrsgesellschaft in Wien gab, welche die-Wech
sel ebenfalls gutgläubig erwarb und valütierte, so bleibt
eben der Sparkasse nichts übrig, als zu zahlen. Wir kön
nen die Vereinbarungen zwischen den Vorsitzenden im
Wechselprozeh nicht entgegenhalten; wenn keine andern
Gründe, die Zahlung zu verweigern, vorliegen, muh
eben bezahlt werden. Deshalb hasten nach meiner An
sicht die Angellagten, insoweit sie an den.Wechselbegebun
gen mitgewirkt haben, für den angerichteten Schaden,
und zwar nicht nur für den effektiven Schaden, sondern
auch für den entgangenen Gewinn und sie haften der
Sparkasse auch für die ihr notgedrungen auferlegten
Zahlungen. Ich sage, die Angellagten sind schuldig, uns
schon heute die Beträge zu geben, damit wir, Sparkasse,
in der Lage sind die andern zu bezahlen.
Es mag dem' Angeklagten Walser vorbehal
ten bleiben, später diese Angelegenheit mit dem
Dr. Goldfinger auszumachen und Goldfinger zur
Verantwortung zu ziehen. Aber von uns kann das
unmöglich verlangt werden- und wir wären gar
nicht , in der Lage, es. zu tun.
Und nun komme ich zu den einzelnen Positi
onen, die ich, wie ich schon sagte, in meiner Auf
stellung zusammengestellt habe.
Zunächst der Blankokredit Thönh-Walser mit
15.000 Fr. ßdj berufe mich diesbezügl. auf das
ausdrückliche Anerkenntnis Walsers. Es kommt
die zweite Position: Bürgschaft Barmer Bank
verein mit 300.000 Mk. Am 28. Nov. 1926 kam
Dr. Rasche, Justiziar des Barmer Bankvereines
nach Vaduz. Beiden Besprechungen im Gasthaus
z. Kirchthaler waren anwesend Thönh, Beck und
Walser. Alle drei wußten um die Sache. Walser
bestimmte Thönh, die Bürgschaft der Landes-
bank gegenüber dem Barmer Bankverein zu über
nehmen. Thönh ging dann mit Dr. Rasche auf
das Büro der Landesbant, nachdem das Konzept
der Bürgschaftsurkunde schon vorher beim Kirch-
tbaler verfaßt war und schrieb dort die Bürg
schaftsurkunde rein. Dr. Rasche fuhr am nächsten
Tag nach Düsseldorf. Der Vertrag kam zustande.
Ende 1926 wurde dem Walser vom Barmer Bank
verein bei der Banka commerziale Jtaliano Ro-
mana in Bukarest der ganze Betrag von 300.000