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«Minute versucht wurde. Wenn der Herr Staatsanwalt
das. wollte, statte er Gelegenheit, das sofort zu er
klären, dann hätten wir selbstverständlich bei der Be
weisverhandlung uns danach einrichten müssen und ^hät
ten insbesondere uns vorbehalten müssen, Beweise zu
beantragen darüber, dgtz es sowohl dem VerwaltungS-
rat, als der Regierung nach wie vor durchaus die
Möglichkeit gewesen wäre, die Kontrolle auszuüben
und daß sie von diesem Rechte überhaupt keinen Ge
brauch gemacht hat, lege Protest gegen diese Erweite
rung und gegen die Zulassung dieser Erweiterung ein.
Es Ist Sache des Gerichtes, darüber zu entscheiden. Even
tuell mutz ich beantragen, die Schlutzverhandlung über
diese Sache erneut auszunehmen und uns Gelegenheit
zu geben, Beweisanträge zu stellen.
Dr. Ditscher: Ich schließe mich der Erklärung des
Herrn Dr. Huber an.
Dr. Rittmeyer: Ebenfalls.
Dr. Euntli: Ebenfalk.
Präsident: Will Herr Staatsanwall über diesen
Punkt neue Beweisanträge stellen?
Staatsanwalt: Tanke. Herr Präsident! lediglich
und .'zur 'Begründung dieses Vorgehens im Hinblick
und Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph
204 der Strafprozeßordnung habe ich die Anllage.-nach
dieser Richtung deswegen ausgedehnt, weil duirch ein ein
gehendes Befragen in allen Richtungen dieser Tat
bestand vollständig geklärt erschien und infolgedessen
die Angeklagten durch ihre Aeußerungen im Sinne der
Bestimmungen dieses Gesetzes auch dieser Handlungen
beschuldigt werden müssen. Eine Zustimmung der Ange
klagten zur Ausdehnung der Anllage in dieser Richtung
ist nicht erforderlich, weil die Verurteilung nicht un
ter. einen schwereren als den bereits schon eingeklagten
Tatbestand fiele und weil mir diese Möglichkeit nicht
erst setzt geboten war. sondern auch während meiner
Ausführungen zur Begründung der Anllage. Denn wenn
durch das "Strafverfahren selbst sich Momente ergeben,
die eine Aenderung in der SubsUmierung des Tatbe
standes ergeben, bedarf es. hiezu nicht einmal eines
Antrages, sondern das Gericht selbst hat die Sub
sumtion zu treffen, falls es in dieser Richtung irgend
etwas zu ergänzen fand. Nachdem' aber die' Begründung
in dieser Richtung auch noch begeben wurde, bereits
schon m dem Verfahren selbst, war es lediglich meh
ein Formaläkt in dieser Richtung, der dem Gericht ge
genüber nicht einmal wäre erforderlich gewiesen? Ich tat
es aber, um es nicht erst iMPlaidoyer tun zu müssen,
jetzt schon, damit den Herren Verteidigern die Mög
lichkeit geboten sei, sich über diese Fragen noch die
nötige Orientierung zu schaffen. Es war das nicht ein
" Akt der Illoyalität, sondern der Loyalität, wenn ich das
heute schon sage und nicht vorbehalte bis zum Plai
doyer.
'Präsident: Paragraph 204 der- St. P. O. sagt
Wird der Angeklagte, usw. (liest). Eine Zustimmung des
Angeklagten haben wir nur nötig, wenn ein anderes .. .. - - T!A Reitimmuna
Gesetz zur Anwendung käme und in diesem Fall, wenn, gegentreten zu sollen, lediglich aus den Beftnnmung
der Angeklagte die. Zustimmung verweigert. In dem. des Gesetzes heraus. Einerseits 'st das Gencht dar.
Fall haben wir es nur mit dem 1. Absatz zu tun.
Ich glaube auch, daß das wesentlich an' der Sache nichts
ändern wird, ob nun auch 'noch die Anllage hieraus
ausgedehnt wird oder nicht.
Dr. Huber: Ich wiederhole nur, was ich bereits
gesagt habe. Auch wenn wir keine Zustimmung zu
geben hätten, wäre eine sofortige Aburteilung nicht
möglich, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig
wäre. Ich mache darauf aufmerksam, datz wir infolge
dessen nicht in der trage wären, irgendwelche neue
Beweisanträge nach dieser Richtung zu bringen. Jchjkon-
statiere, daß der Herr Staatsanwalt das erst gebracht
hat "in der allerletzten Minute, nachdem das' ganze
Beweisverfahren durchgeführt war, obwohl er darüber
offensichtlich sich schon vor einiger Zeit klar geworden
ist, damals, als er die Anfrage an die Angellagten
gerichtet hat. Seine Auffassung, daß das Gericht so
gar ohne besondere Anllage hätte darauf eintreten
dürfen, wenn er in seinem Plaidoyer das behauptet
ist da durchaus unrichtig. Es muß formell eine
besondere Anllage zunächst erheben und nicht erst am
Schluß damit kommen. Schon deshalb^ weil wir, ich
spreche natürlich nicht nur für mich, eine absolut unzu
lässige Einschränkung der Verteidigungsrechte in diesem
Vorgehen erblicken. Wir müssen uns alle Rechte vor
behalten, falls der Herr Staatsanwalt auf diesen un
zulässigen Erweiterungen beharrt.
Präsident: Meine Herren, ich habe die Auffassung,
daß der erste Absatz des Paragraph 204 zur Anwen
dung .kommt und daß die Zustimmung der Ange
llagten nicht einzuholen ist, daß aber formell und
materiell darüber diskutiert werden kann bei der Haupt-
verhandlung, ob Schuldspruch in diesem Sinn oder
in diesem Punkt erfolgen darf oder nicht. Aber über die
formelle Geschichte ist, weil da der erste Abschnitt ö«
Paragraphen anzuwenden ist, nicht zu diskutieren. Wenn
Sie eine andere Auffassung hoben oder darauf beharren,
habe ich nichts dagegen, das Gericht- zu befragen.
Ich habe für mich die Ueberzeugung, daß die Ange
klagten über diese Weiterung nicht befragt werden
müssen.
Dr. Rittmeyet: Ich möchte mich der Auffassung
des Herrn HiGer anschließen und möchte darauf hin
weisen, daß Sie zweifellos in einem Irrtum sind,
wenn Sie glauben, daß sich die Absätze 3 und 4
nur auf -den Absatz 2. beziehen. In beiden Fällen
muß der Ankläger seine Anllage einbringen^ Das ist dar
was der Herr Kollege Huber gesagt hat, .der Heil
Staatsanwalt soll einen formellen Antrag einbringen
und dann kann der Gerichtshof entscheiden. Ich glaube,
wie Herr Staatsanwalt vorgegangen ist, entspricht den
Paragraphen 2 und 4 nicht.
Präsident: Wünschen die Herren Verteidiger einen
Beschluß des Gerichtes?
Verteidiger: Wir beharren darauf.
Staatsanwalt: Darf ich bitten? Ich glaube, bei
Auffassung der Herren Verteidiger in etwas doch ens