Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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«Minute versucht wurde. Wenn der Herr Staatsanwalt 
das. wollte, statte er Gelegenheit, das sofort zu er 
klären, dann hätten wir selbstverständlich bei der Be 
weisverhandlung uns danach einrichten müssen und ^hät 
ten insbesondere uns vorbehalten müssen, Beweise zu 
beantragen darüber, dgtz es sowohl dem VerwaltungS- 
rat, als der Regierung nach wie vor durchaus die 
Möglichkeit gewesen wäre, die Kontrolle auszuüben 
und daß sie von diesem Rechte überhaupt keinen Ge 
brauch gemacht hat, lege Protest gegen diese Erweite 
rung und gegen die Zulassung dieser Erweiterung ein. 
Es Ist Sache des Gerichtes, darüber zu entscheiden. Even 
tuell mutz ich beantragen, die Schlutzverhandlung über 
diese Sache erneut auszunehmen und uns Gelegenheit 
zu geben, Beweisanträge zu stellen. 
Dr. Ditscher: Ich schließe mich der Erklärung des 
Herrn Dr. Huber an. 
Dr. Rittmeyer: Ebenfalls. 
Dr. Euntli: Ebenfalk. 
Präsident: Will Herr Staatsanwall über diesen 
Punkt neue Beweisanträge stellen? 
Staatsanwalt: Tanke. Herr Präsident! lediglich 
und .'zur 'Begründung dieses Vorgehens im Hinblick 
und Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 
204 der Strafprozeßordnung habe ich die Anllage.-nach 
dieser Richtung deswegen ausgedehnt, weil duirch ein ein 
gehendes Befragen in allen Richtungen dieser Tat 
bestand vollständig geklärt erschien und infolgedessen 
die Angeklagten durch ihre Aeußerungen im Sinne der 
Bestimmungen dieses Gesetzes auch dieser Handlungen 
beschuldigt werden müssen. Eine Zustimmung der Ange 
klagten zur Ausdehnung der Anllage in dieser Richtung 
ist nicht erforderlich, weil die Verurteilung nicht un 
ter. einen schwereren als den bereits schon eingeklagten 
Tatbestand fiele und weil mir diese Möglichkeit nicht 
erst setzt geboten war. sondern auch während meiner 
Ausführungen zur Begründung der Anllage. Denn wenn 
durch das "Strafverfahren selbst sich Momente ergeben, 
die eine Aenderung in der SubsUmierung des Tatbe 
standes ergeben, bedarf es. hiezu nicht einmal eines 
Antrages, sondern das Gericht selbst hat die Sub 
sumtion zu treffen, falls es in dieser Richtung irgend 
etwas zu ergänzen fand. Nachdem' aber die' Begründung 
in dieser Richtung auch noch begeben wurde, bereits 
schon m dem Verfahren selbst, war es lediglich meh 
ein Formaläkt in dieser Richtung, der dem Gericht ge 
genüber nicht einmal wäre erforderlich gewiesen? Ich tat 
es aber, um es nicht erst iMPlaidoyer tun zu müssen, 
jetzt schon, damit den Herren Verteidigern die Mög 
lichkeit geboten sei, sich über diese Fragen noch die 
nötige Orientierung zu schaffen. Es war das nicht ein 
" Akt der Illoyalität, sondern der Loyalität, wenn ich das 
heute schon sage und nicht vorbehalte bis zum Plai 
doyer. 
'Präsident: Paragraph 204 der- St. P. O. sagt 
Wird der Angeklagte, usw. (liest). Eine Zustimmung des 
Angeklagten haben wir nur nötig, wenn ein anderes .. .. - - T!A Reitimmuna 
Gesetz zur Anwendung käme und in diesem Fall, wenn, gegentreten zu sollen, lediglich aus den Beftnnmung 
der Angeklagte die. Zustimmung verweigert. In dem. des Gesetzes heraus. Einerseits 'st das Gencht dar. 
Fall haben wir es nur mit dem 1. Absatz zu tun. 
Ich glaube auch, daß das wesentlich an' der Sache nichts 
ändern wird, ob nun auch 'noch die Anllage hieraus 
ausgedehnt wird oder nicht. 
Dr. Huber: Ich wiederhole nur, was ich bereits 
gesagt habe. Auch wenn wir keine Zustimmung zu 
geben hätten, wäre eine sofortige Aburteilung nicht 
möglich, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig 
wäre. Ich mache darauf aufmerksam, datz wir infolge 
dessen nicht in der trage wären, irgendwelche neue 
Beweisanträge nach dieser Richtung zu bringen. Jchjkon- 
statiere, daß der Herr Staatsanwalt das erst gebracht 
hat "in der allerletzten Minute, nachdem das' ganze 
Beweisverfahren durchgeführt war, obwohl er darüber 
offensichtlich sich schon vor einiger Zeit klar geworden 
ist, damals, als er die Anfrage an die Angellagten 
gerichtet hat. Seine Auffassung, daß das Gericht so 
gar ohne besondere Anllage hätte darauf eintreten 
dürfen, wenn er in seinem Plaidoyer das behauptet 
ist da durchaus unrichtig. Es muß formell eine 
besondere Anllage zunächst erheben und nicht erst am 
Schluß damit kommen. Schon deshalb^ weil wir, ich 
spreche natürlich nicht nur für mich, eine absolut unzu 
lässige Einschränkung der Verteidigungsrechte in diesem 
Vorgehen erblicken. Wir müssen uns alle Rechte vor 
behalten, falls der Herr Staatsanwalt auf diesen un 
zulässigen Erweiterungen beharrt. 
Präsident: Meine Herren, ich habe die Auffassung, 
daß der erste Absatz des Paragraph 204 zur Anwen 
dung .kommt und daß die Zustimmung der Ange 
llagten nicht einzuholen ist, daß aber formell und 
materiell darüber diskutiert werden kann bei der Haupt- 
verhandlung, ob Schuldspruch in diesem Sinn oder 
in diesem Punkt erfolgen darf oder nicht. Aber über die 
formelle Geschichte ist, weil da der erste Abschnitt ö« 
Paragraphen anzuwenden ist, nicht zu diskutieren. Wenn 
Sie eine andere Auffassung hoben oder darauf beharren, 
habe ich nichts dagegen, das Gericht- zu befragen. 
Ich habe für mich die Ueberzeugung, daß die Ange 
klagten über diese Weiterung nicht befragt werden 
müssen. 
Dr. Rittmeyet: Ich möchte mich der Auffassung 
des Herrn HiGer anschließen und möchte darauf hin 
weisen, daß Sie zweifellos in einem Irrtum sind, 
wenn Sie glauben, daß sich die Absätze 3 und 4 
nur auf -den Absatz 2. beziehen. In beiden Fällen 
muß der Ankläger seine Anllage einbringen^ Das ist dar 
was der Herr Kollege Huber gesagt hat, .der Heil 
Staatsanwalt soll einen formellen Antrag einbringen 
und dann kann der Gerichtshof entscheiden. Ich glaube, 
wie Herr Staatsanwalt vorgegangen ist, entspricht den 
Paragraphen 2 und 4 nicht. 
Präsident: Wünschen die Herren Verteidiger einen 
Beschluß des Gerichtes? 
Verteidiger: Wir beharren darauf. 
Staatsanwalt: Darf ich bitten? Ich glaube, bei 
Auffassung der Herren Verteidiger in etwas doch ens
	        

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