Religionsfreiheit
bemerkt, eine begriffliche Umdeutung erfahren, da sie nichts weiter
mehr als die Summe der Religionsübungen der Angehörigen der
betreffenden Religionsgemeinschaft darstellt.
Aufgrund welcher neuen Erkenntnisse und in welchem Umfange
versucht nun der $ des Alternativentwurfes die Religionsfreiheit in
Diskussion zu bringen? Im Zeichen des liberalen Zeitgeistes bricht
er mit der alten Staat-Kirche-Tradition. Er gewährleistet jedem liech-
tensteinischen Staatsbürger die Religionsübung innerhalb der gesetz-
ten staatlichen Schranken, hebt also die diesbezügliche Verfassungs-
sperre für nicht-katholische Bürger auf. Diese Bestimmung steht in
engster Beziehung zu $ 56 des bereinigten Verfassungsentwurfes des
vom Volke gewählten Verfassungsrates *, der jedem Landesangehö-
rigen und jedem deutschen Staatsbürger das freie Niederlassungsrecht
zuspricht, dem deutschen Staatsbürger allerdings nur unter der Vor-
aussetzung, daß ein in Deutschland allgemein gültiges Gesetz dies
bestimmt. Das Niederlassungsrecht ist hier nicht mehr an das staats-
kirchliche Prinzip der Einheit von Staats- und Kirchenvolk gebun-
den. Das Recht, sich frei niederzulassen, setzt ein gewisses Maß an
Toleranz voraus, die die konfessionellen Schranken abbaut 2.
Ob der Alternativentwurf die Religionsübung im weitesten Sinne,
als private wie öffentliche erfaßt, oder ob nur jedem Bürger wenig-
stens die private (gemeinsame häusliche) Kultusübung zugestanden
werden soll, ist schwierig zu beantwörten, Er wiederholt zwar be-
wußt die Postulate der Zeit, skizziert sie aber — gerade was die Reli-
gionsfreiheit anbelangt — nur bruchstückhaft. Daher ist es müßig,
einen Interpretationsversuch zu geben, der rein hypothetischen Cha-
rakter hätte. Aus der Sicht eines im Staatskirchentum verankerten,
liberalen Ideen abgeneigten Staatskirchenrechts, erscheint es zumin-
dest sehr fraglich, ob eine Statuierung der Religionsfreiheit als Ver-
fassungsnotm je ernsthaft in Erwägung gezogen wurde. Menzinger
selber greift in seinem Verfassungsentwurf von 1859 % auf das staats-
kirchliche Verfassungsgut der Zeit vor 1848 zurück. Er überträgt
die Religionsartikel des Grundgesetzes von Hohenzollern-Sigmarin-
gen aus dem Jahre 1833 vollumfänglich auf die liechtensteinischen
ı A6 und A 5/$ 36.
2 Die Entwürfe kennen keine konfessionellen Ausschließungsgründe,
+1 A8.
Jah