Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Paulskirche und Grundrechte 
bleiben sollen. Dies strebt die ausnahmsweise Gewährung der Auf- 
nahme in den Untertansverband auch klar an. 
Die Religionsfreiheit nimmt also nur unter dem Blickwinkel der 
Beschränkung der Zulassung vom Staate auf akatholische Fremde, 
die aus einem Staate des deutschen Bundes eingewandert sind, Ge- 
stalt an und ist kaum mehr als in ihrer primitivsten Form der einfachen 
Hausandacht verwirklicht. 
$ 3. Die Paulskirche und die Grundrechte des deutschen Volkes 
I. Der Durchbruch der Grundrechte 
Die Grundrechte der Paulskirche von 1848 haben auf den Gang 
der Verfassungs- und Gesetzgebung der Nachfolgezeit in den ein- 
zelnen Staaten eine tiefe und nachhaltige Wirkung ausgestrahlt. 
Unter dem unmittelbaren Einflusse liberaler Geisteshaltung, die mit 
allem Nachdruck die Freiheit des einzelnen vertrat, fand besonders 
auch die Idee des nationalen Rechtsstaates 1! starken Anklang und 
drängte nach einer Verwirklichung. 
Die deutsche Nationalversammlung beriet vor‘ der Festsetzung 
der politischen Organisation als erstes die Grundrechte durch ?. 
Der Entwurf stellte nach dem Bericht des Verfassungsausschusses 
zwar ein selbständiges Werk dar, wurde aber nach dem Vorbilde 
schon, bestehender Verfassungsgesetze, namentlich der belgischen 
Verfassung von 1831, entworfen 3. Wie den Ausführungen Beselers 
zu entnehmen ist *, sah sich der Verfassungsausschuß aufgrund zweier 
Erwägungen veranlaßt, die Grundrechte zuerst in Angriff zu nehmen. 
Der «großen sozialen Bewegung» sollten ihre Grenzen aufgewiesen 
werden, zum andern schien ein Beginn der Arbeit «mit den höchsten 
politischen Fragen» höchst bedenklich, zumal sich die Mitglieder 
ı Berichterstatter des Verfassungsausschusses, Beseler, in: WIGARD, Steno- 
graphischer Bericht, Bd. I, 701: «Wir wollen den Rechtsstaat auch für Deutsch- 
land begründen, und zwar in seiner Consequenz, oder so, wie die Natur unseres 
Volkes — denn unser Volk ist ein Rechtsvolk ...». 
2 So OESTREICH 93. 
3 Siehe den Bericht des Verfassungsausschusses, in: WIGARD, Stenographischer 
Bericht, Bd. I, 681. 
4 WiGArD, Stenographischer Bericht, Bd. I, 700 £. 
20)
	        

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