Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
hätte ermöglichen sollen *, so müssen doch aufgrund eigenstaatlicher 
Gesetzgebung die einzelnen Verfassungen in Betracht gezogen werden, 
um einen genaueren Aufschluß über die Ausgestaltung und Weiter- 
entwicklung der Religionsfreiheit zu erhalten. Nach den Befreiungs- 
kriegen setzten vor allem im süddeutschen Raum die Verfassungs- 
bestrebungen, die auf einen Ausbau der Grundrechte hinstrebten, 
sehr stark ein. Im Bestreben, einen einheitlichen Staat aufzubauen 2, 
sahen sich die Staaten, in denen seit der Säkularisation und dem RDHS 
eine Mischung der Konfession eintrat, gezwungen, eine ihren Ver- 
hältnissen angepaßte Lösung bezüglich der Anwendung der Religions- 
freiheit zu finden. 
In der Übergangszeit zum 19. Jahrhundert hatten sich immer 
mehr neue Begriffe wie «Überzeugungsfreiheit» und «Gedanken- 
freiheit» in die vorderste Front der politischen Auseinandersetzungen 
geschoben. Dabei hatte man die «Überzeugung» als die innere 
Wahrhaftigkeit des verantwortlichen Gewissens und die «Gedanken» 
als das Urteil dieses Gewissens aufgefaßt ?. Daher trugen denn auch 
die ersten deutschen Verfassungen den Stempel dieser neuen Forde- 
rungen, so daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit, indem sie in 
die Nähe von Überzeugungs- und Gedankenfreiheit rückte *, zu- 
sätzliche Aspekte gewann. 
1. Die religionspolitische Lage 
Unser Augenmerk gilt im folgenden besonders der Frage, in welcher 
Gestalt die Religionsfreiheit in Liechtenstein auftritt. Zur Abklärung 
muß vorerst vor allem auf die religionspolitische Situation hingewiesen 
werden, die als wesentliche Voraussetzung zur Aufhellung beitragen 
kann. Die liechtensteinische Verfassung von 1818 schweigt sich über 
Religionsangelegenheiten aus, währenddem in anderen Verfassungen 
deutscher Bundesstaaten der Art. 16 der BA zur Ausführung kam, 
indem er in irgendeiner Form Aufnahme fand >. Allerdings ist hierzu 
ı Vgl. FÜRSTENAU 120 £. 
2 Vgl. WEINZIERL 35. 
+ So HAMEL 44. 
+ Vgl. die Verfassungen von Württemberg von 1819 $$ 24 und 27 (in: HusEr 
E. R. 174); Bayern von 1818 IV $ 9 (in: Huser E. R. 147); Baden von 1818/$18 
(in: Huser E. R. 158). 
5 Vol. Fußn. 4. 
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