Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit und die deutsche BA 
Verfassung von 1921 ! vor, so daß es angezeigt erscheint, einen kurzen 
Blick auf die Bundesakte zu werfen und sie nach ihrer Bedeutung 
für die künftige Fortentwicklung der Religionsfreiheit zu untersuchen. 
Die Bundesakte gewährte die Unabhängigkeit des Rechtsgenusses 
vom Religionsbekenntnisse, womit eine feste rechtliche Grundlage 
für die bürgerliche und politische Gleichberechtigung der Bekenner 
der römisch-katholischen, der lutherischen und der reformierten 
Religionspartei gefunden war %. Unter die Bezeichnung der bürger- 
lichen und politischen Rechte waren nur Individualrechte subsumiert, 
wie aus der Einordnung des Art. 16 in den Zusammenhang von 
Normen, die ausschließlich dem einzelnen Rechte zusichern wollten, 
hervorgeht 3. 
Die Gleichstellung der drei christlichen Bekenntnisse bezüglich 
der bürgerlichen und politischen Rechte beinhaltet folglich keine 
Ausdehnung des Begriffes der Religionsfreiheit im Sinne und Um- 
fange der Kultusfreiheit, da sie ein kollektivgebundenes Recht dar- 
stellt. Nach Fürstenau * verstand schon die ältere deutsche Staats- 
lehre unter Religionsübung (ezercitium religionis publicum et priva- 
tum) die zur Kirche gehörige religiöse Betätigungs- und Ausdrucks- 
form die auch hier nicht anders gedeutet werden kann. Art. 16 Abs. 1 
aber enthielt keine bundesrechtliche Garantie weder für die private 
noch die öffentliche Religionsübung (Kultusübung) 5. 
Diese Feststellung führt zum Schluß, daß die Religionsfreiheit 
noch immer die gleiche eng begrenzte Bedeutung des Rechts auf 
einfache Hausandacht hat, da nur dieses als Individualrecht aus- 
gestaltet war und als solches dem einzelnen Untertan zustand © 
IT. Die Religionsfreiheit in den Einzelstaaten des Deutschen Bundes: 
insbesondere im Fürstentum Liechtenstein 
Hatte die Bundesakte in Art. 16 zum ersten Mal wieder seit dem IPO 
für eine große Zahl von Staaten maßgebende Richtlinien aufgestellt, 
die eine möglichst gleichartige Handhabung der Religionsfreiheit 
12 A119. 
z So u. a. Liste 121. 
3 Vgl. Fürstenau 111. 
* FÜRSTENAU 115, 
5 So LıstL 123. 
5 Siehe MAYER-MALY 46, FÜRSTENAU 115, SCHOLLER 54. 
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