Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Gegenwartslage des Staatskirchenrechts 
stehungsgeschichte in Zusammenhang mit der in der Verfassung 
niedergelegten Staatskirchenordnung, so wird diese Ansicht weit- 
gehend bestätigt. 
Schon zur Zeit der noch geltenden 1862iger Verfassung verwies 
man bei bevorstehenden Regelungen von staatskirchlichen Materien 
und bei schwelenden Konflikten auf das «so erfolgreiche Einver- 
nehmen zwischen kirchlicher Oberbehörde und der hiesigen Landes- 
stelle» und versuchte mittels dieses notgedrungen (für den Staat 
jedenfalls, da er sich gezwungen sah, vom alten Staatskirchentum 
loszukommen) beiderseits anerkannten Grundsatzes, eine Lösung 
anzustreben *. 
Von der systematischen Zuordnung zu Artikel 38 der Verfassung 
her gesehen, liegt es nahe, diese Formel auf gemischte Belange zu- 
geschnitten zu belassen. Demzufolge beinhaltet sie die für den Staat 
grundsätzliche Norm — nach der sich selbstverständlich auch die 
Kirche zu richten hat — wonach Angelegenheiten, die sowohl den 
staatlichen wie den kirchlichen Bereich berühren, im gegenseitigen 
Einvernehmen zu ordnen sind. Ein einseitiges gesetzgeberisches 
Vorgehen auf staatlicher Seite wäre verfassungswidrig, und das 
erlassene, verfassungsverletzende Gesetz nichtig. 
In dieser Bestimmung findet also die Superiorität des staatlichen 
Rechts ihre Schranken. So gesehen, käme dieser Formel eine über 
Art. 38 letzter Satz hinausreichende Bedeutung zu, und es wären 
damit die staatlichen wie die kirchlichen Ansprüche in den gemisch- 
ten Angelegenheiten ausreichend, d. h. verfassungsmäßig geschützt. 
ı Zitiert aus dem Schreiben von Hausens an den Bischof von Chur vom 
13. November 1865, BAC O 193 e/1865. 
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