Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Gegenwartslage des Staatskirchenrechts 
Verfassung die enge Verbundenheit des Staates mit der katholischen 
Kirche offenkundig und nachdrücklich in Erinnerung gerufen. 
Von der Identifikation mit dieser einen Kirche ist der Staat zwar 
abgekommen und nimmt in der Anerkennung der Glaubens- und 
Gewissensfreiheit bewußt davon Abstand. Dies bedeutet nun aller- 
dings keineswegs eine Zäsur in der bisherigen Ordnung des Verhält- 
nisses des Staates zur Kirche. Tatsache ist und bleibt, daß der Staat 
einzig auf die katholische Kirche Rücksicht genommen hat, deren 
Lehre seit jeher zut Norm der sittlich-religiösen Bildung und Erzie- 
hung erhoben ist. Der katholischen Kirche als Bildungsmacht wird 
in der unmißverständlichen Bezugnahme auf das «Zusammenwirken 
von Familie, Schule und Kirche» (Art. 15 der Verfassung) im Erzie- 
hungs- und Bildungswesen ausdrücklich Rechnung getragen und ihr 
Erziehungsauftrag anerkannt *. 
Das Verfassungswerk ist konzipiert nach der Formel des bestmög- 
lichen Einvernehmens des Staates mit der katholischen Kirche, des- 
sen Handhabung das Bild der jeweiligen tatsächlichen Staatskirchen- 
ordnung wiedergibt. 
1. Das Kernproblem: die zukünftige Stellung der katholischen Kirche im 
Erziehungs- und Unterrichtswesen 
Die Bestimmung der künftigen Position der Kirche im Schulwesen 
bereitete Schwierigkeiten, da ihr durch die historisch gewachsene Ver- 
flechtung mit dem Staate die Rolle eines Erziehungsträgers zukam, 
die als solche vom Staate anerkannt war ?, Das Bestreben des Staates 
ist nun offensichtlich dahin ausgerichtet, die Schule zu einem Annex 
des Staates zu machen, ohne daß dieses Vorhaben einer Elimination 
der Kirche aus der Schule gleichkommen sollte. Der staatlichen Schul- 
aufsicht und obersten Leitung (Art. 16 der Verfassung) wurde ledig- 
lich die Bedeutung beigemessen, die Schule aus dem Kompetenz- 
bereich der Kirche herauszunehmen. 
Eine genaue Abgrenzung der Stellung der Kirche war infolge des 
bisherigen ungestörten Nebeneinanderhergehens problematisch. Die 
Auseinandersetzungen könnten jedoch den Anschein erwecken, als 
zehe es in erster Linie um die Wahrung und Haltung der alten, 
‘ So Ospelt an den Bischof vom 27. August 1921, BAC O 193 e/1921. 
? Vgl. B 26/$$ 1 und 2.
	        

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