Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Mitbestimmende Faktoren bei der Schaffung der Religionsartikel 
tes gegenüber der Kirche, der an «dem altbewährten, auch weiter zu 
pflegenden Zusammenwirken von Staat und Kirche» orientiert ist *, 
Diese geschichtsbezogene Haltung der am Verfassungswerk maßgeb- 
lich beteiligten Personen erlaubte unter Wahrung möglichster Objek- 
tivität den Status der katholischen Kirche innerhalb des Staates aus- 
zuloten. 
Auch der Schulartikel (Art. 16), in dem die Kirche mit Schrecken 
eine offensichtliche Entfremdung des Staates von der Kirche konsta- 
tierte, vermag diesen, Eindruck nicht zu verwischen. Die Auseinan- 
dersetzungen auf dem Gebiete des Erziehungs- und Unterrichts- 
wesens und der Verwaltung des Kirchengutes verschaffen m. E. eine 
zutreffende Ausgangsbasis für eine später vorzunehmende, rechtliche 
Fixierung der liechtensteinischen «Landeskirche» und widerspiegeln 
am differenziertesten das gegenwärtige Staat-Kirche-Verhältnis. 
IT. Die Ausgangssituation 
Die nähere Ordnung des Verhältnisses von Staat und katholischer 
Kirche wurde namentlich durch die Anlehnung Liechtensteins an die 
Schweiz, dessen Bedeutung in diesem Zusammenhang leicht übersehen 
werden könnte, und durch das Eingreifen von Bischof und Landes- 
vikar in die Verfassungsberatungen, nachhaltig beeinflußt. Diese bei- 
den Faktoren müssen vorerst nach Gehalt und Charakter einer 
kritischen Untersuchung unterzogen werden, um den Gang der 
Verfassungsgebung in dieser Materie im richtigen Lichte zu sehen, 
7. Die Anlehnung an die Schweiz 
Die durch die Kleinheit des Landes bedingte Anlehnung an einen 
Nachbarstaat — nach der Auflösung des Zollvertrages mit Österreich 
1919 schloß sich Liechtenstein der Schweiz an — rückt zwangsläufig 
die Frage der Konformität der Rechtsordnungen beider Staaten in 
den Vordergrund. 
Liechtenstein bekundete infolge wirtschaftlicher Notwendigkeit 
und Dringlichkeit ein ungleich stärkeres Interesse am Abschluß eines 
Zollvertrages als die Schweiz 2. Das liechtensteinische Recht wurde 
ı Zitiert aus dem Schreiben des Fürsten an den Bischof von Chur vom 8. Ok- 
:;ober 1921, BAC O 193 e/1921. 
2 Vgl. PAPPERMANN 41 £. 
_.
	        

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