Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung
reich der Gesetzgebung eingreifen», dem Landtage vorbehalten will.
Damit ist aber die Koordinierungsordnung noch nicht gegeben
und noch kein überstaatliches Kriterium für die Ausscheidung von
kirchlichen und staatlichen Belangen gefunden, wie es etwa in einer
Koordinierungsordnung durch entsprechende Vereinbarung der Fall
ist. Eine etwaige Übereinkunft zwischen Staat und Kirche ist im
staatlichen Recht fundiert, «und ihr Inhalt wird von der Verfassung
überlagert,» denn nach dem System des Grundgesetzes ist die Kirche
dem souveränen staatlichen Recht untergeordnet *.
b) Die Entstehungsgeschichte des $ 50
In dieselbe Richtung weist auch die Entstehungsgeschichte des $ 50,
der seinen Vorläufer in $24 des bereinigten Verfassungsentwurfes
des vom Volke gewählten Verfassungsrates von 1848 hatte. Bei
genauerem Hinsehen ist die Ähnlichkeit beider Bestimmungen,
trotz des stark voneinander abweichenden Wortlautes, nicht zu über-
sehen. $ 24, der vor allem durch politische Momente verzerrt, an
Aussagewert einbüßt, ist das Ergebnis damaliger staatskirchen-
rechtlicher Postulate. Um ihn einigermaßen ins richtige Licht zu
rücken, muß ein Blick auf das Auseinanderstreben der alten und der
neubezogenen. Haltung des Staates der Kirche gegenüber geworfen
werden: auf dieser Seite eine nicht zu verkennende Hinweisung auf
kirchliche Selbständigkeit und auf der anderen Seite das noch immer
herrschende System der Einheit. Ein eindrückliches Bild dieser beiden
Schichten staatlicher und kirchlicher Belange gibt $ 69 (52) des Verfas-
sungsentwurfes des landständischen Ausschusses von 1862 wieder, der
ursprünglich anstelle des $ 50 stand und zu dessen Gunsten fallen-
gelassen wurde. Er offenbart in der unsystematischen, exemplikativen
Enumeration der den Staat am meisten interessierenden staatlich-
kirchlichen Bereiche ? noch zu stark das staatliche Mitspracherecht
in kirchlichen Angelegenheiten.
In einer Koordinierungsordnung kann aber der Entscheid über
Abgrenzung von staatlichen und kirchlichen Belangen (iudicium
finium regundorum) nicht mehr dem Staate zugestanden werden 3.
HecggL M., StKR 29.
Siehe A 10 und unter IN/2.
So u. a. ALBRECHT 41: MıxaArt, KuSt in der BRD 14 f.
AR