Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Konstitutionelle Verfassung von 1862 
einer neuen Ordnung ausging *. Nur so bestand für die Kirche Aus- 
sicht, die zu eng gewordenen staatlichen Fesseln zu lockern. 
Im Priesterkapitel hatte sie ein geeignetes Instrument zur Ver- 
fügung, ihre andersgeartete öffentliche Position dem Staate gegen- 
über zu vertreten. Die verbandsmäßige Organisation ermöglichte, 
die kirchliche Einflußnahme auf den staatlichen Bereich konzen- 
trierter und einheitlicher zu gestalten und zu akuten, kirchliche Be- 
lange berührende Fragen schneller Stellung zu beziehen. Damit war 
die Bildung der Volksmeinung auch vermehrt ihre Sache geworden. 
Bei der Ausarbeitung des neuen Verfassungswerkes von 1862 
nimmt die Geistlichkeit eine hervorragende Stellung ein. Landes- 
vikar Wolfinger bekleidet neben einem weiteren Vertreter der Priester- 
schaft das Amt des Präsidenten des Verfassungsausschusses ?. 
Die Staat-Kirche-Beziehungen sind in einem für die Kirche vor- 
teilhaften Wandel begriffen, da die Überzeugung, den staatlichen 
und kirchlichen Rechtsbereich schärfer voneinader zu scheiden, 
immer mehr breitere Kreise gewinnt 3. 
IIT. Neue Aspekte im lBechtensteinischen Staatskirchenrecht 
1. $ 50 der Verfassung von 1862 und das Koordinationssystem 
a) Fehlinterpretation bei Wilhelm Beck 
Wenn W. Beck unter Hinweis auf den $ 50 der Verfassung von 1862 
annimmt *, in Liechtenstein gelte das Prinzip der Koordination von 
Staat und Kirche, verkennt er den tatsächlichen und rechtlichen 
Zustand. Zu dieser Fehleinschätzung veranlaßt ihn eine zu einseitige, 
formalistische Betrachtungsweise, die die historische Entwicklung 
des Staat-Kirche-Verhältnisses außer Acht läßt. Es entgeht ihm 
dadurch der materielle Gehalt des $ 50, der nur die Kompetenz zu 
«Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden, sofern sie in das Be- 
1 Siehe das Referat zum Verfassungsentwurf der Subkommission, LRA. 1862 
XV 15. Die Landesgeistlichkeit unterbreitete in Verbindung mit dem bischöf- 
lichen Ordinariate in zunehmendem Maße eigene Entwürfe zu Gesetzen, die auch 
den Bereich der Kirche betrafen. 
2 Siehe das Referat zum Verfassungsentwurf der Subkommission, LRA. 1862 
XV 15. 
+ Vgl. dazu $ 7/1112. 
Beck W. 40; A 13. 
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