Quellensammlung
die amtlichen Pfarrbücher und Register. Er übt die zivilstandsamtlichen
Funktionen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landesgesetzgebung aus.
Als Pfarrer kann gewählt werden, wer die Wahlfähigkeit nach den Bestimmun-
gen der evangelischen Landeskirche des Kantons St. Gallen besitzt.
Die Amtsdauer des Pfarrers beträgt 4 Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist
nur aus wichtigen Gründen zulässig. Für den Rücktritt des Pfarrers vor Ab-
lauf einer Amtsdauer gelten, die Bestimmungen des Anstellungsvertrages.
Die Geschäftsprüfungskommission
Zur Prüfung der Rechnungen der Kirche und der Amtsverwaltung der Kir-
chenvorsteherschaft wird eine Geschäftsprüfungskommission von minde-
stens 3 Mitgliedern gewählt. Sie hat der Kitchengenossen-Versammlung über
ihre Wahrnehmungen jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (Für Wahl-
fähigkeit und Ausschlußgründe gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der
Wahl der Kirchenvorsteherschaft). Außerdem sind in die Geschäftsprüfungs-
kommission nicht wählbar Kirchgenossen, die
a) mit einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft oder einem anderen der
Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission unterstellten Amts-
träger verwandt oder verschwägert sind oder
2») in der Gemeinde sonst ein Amt bekleiden, dessen Führung der Kontrolle
der Geschäftsprüfungskommission untersteht oder
:) ein Amt in dem Rechnungsjahr bekleidet haben, welches durch Prüfung
dieser Prüfungskommission unterstellt ist.
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ITI. Rechnungswesen
18. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirche werden aufgebracht durch:
a) Beiträge der Kirchgenossen,
b) Sammlungen,
c) andere Beiträge und Schenkungen.
IV. Revision der Gemeinde-Ordnung
19. Die vorstehende Gemeinde-Ordnung kann jederzeit in ihrer Gesamtheit oder
in einzelnen Teilen tevidiert werden. Zur Fassung von Abänderungsbeschlüs-
sen bedarf es der Anwesenheit des absoluten Mehrs der stimmberechtigten
Kirchgenossen sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der in der betref-
fenden Kirchgenossen-Versammlung Anwesenden.
Revidierte Bestimmungen treten unverzüglich nach der Genehmigung durch
die Landesregierung in Kraft.
Aktenzeichen: Gemeindeordnung der evangelischen Kirche im Fürstentum Liech-
;enstein, Pfarramt Ebenholz, Vaduz, So beschlossen in der Jahresversammlung
vom 17. Fehruat 1961.
Bemerkungen: In Kraft.
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