Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
die amtlichen Pfarrbücher und Register. Er übt die zivilstandsamtlichen 
Funktionen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landesgesetzgebung aus. 
Als Pfarrer kann gewählt werden, wer die Wahlfähigkeit nach den Bestimmun- 
gen der evangelischen Landeskirche des Kantons St. Gallen besitzt. 
Die Amtsdauer des Pfarrers beträgt 4 Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist 
nur aus wichtigen Gründen zulässig. Für den Rücktritt des Pfarrers vor Ab- 
lauf einer Amtsdauer gelten, die Bestimmungen des Anstellungsvertrages. 
Die Geschäftsprüfungskommission 
Zur Prüfung der Rechnungen der Kirche und der Amtsverwaltung der Kir- 
chenvorsteherschaft wird eine Geschäftsprüfungskommission von minde- 
stens 3 Mitgliedern gewählt. Sie hat der Kitchengenossen-Versammlung über 
ihre Wahrnehmungen jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (Für Wahl- 
fähigkeit und Ausschlußgründe gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der 
Wahl der Kirchenvorsteherschaft). Außerdem sind in die Geschäftsprüfungs- 
kommission nicht wählbar Kirchgenossen, die 
a) mit einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft oder einem anderen der 
Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission unterstellten Amts- 
träger verwandt oder verschwägert sind oder 
2») in der Gemeinde sonst ein Amt bekleiden, dessen Führung der Kontrolle 
der Geschäftsprüfungskommission untersteht oder 
:) ein Amt in dem Rechnungsjahr bekleidet haben, welches durch Prüfung 
dieser Prüfungskommission unterstellt ist. 
6. 
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ITI. Rechnungswesen 
18. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirche werden aufgebracht durch: 
a) Beiträge der Kirchgenossen, 
b) Sammlungen, 
c) andere Beiträge und Schenkungen. 
IV. Revision der Gemeinde-Ordnung 
19. Die vorstehende Gemeinde-Ordnung kann jederzeit in ihrer Gesamtheit oder 
in einzelnen Teilen tevidiert werden. Zur Fassung von Abänderungsbeschlüs- 
sen bedarf es der Anwesenheit des absoluten Mehrs der stimmberechtigten 
Kirchgenossen sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der in der betref- 
fenden Kirchgenossen-Versammlung Anwesenden. 
Revidierte Bestimmungen treten unverzüglich nach der Genehmigung durch 
die Landesregierung in Kraft. 
Aktenzeichen: Gemeindeordnung der evangelischen Kirche im Fürstentum Liech- 
;enstein, Pfarramt Ebenholz, Vaduz, So beschlossen in der Jahresversammlung 
vom 17. Fehruat 1961. 
Bemerkungen: In Kraft. 
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