Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Kirchgenossen- Versammlungen: - Die Kirchgenossen-Versammlung ist‘ das 
oberste Organ der Kirche. Ihr stehen zu: 
a) die Sorge für die freie und ungehemmte Verkündigung des Evangeliums 
(Predigt, Seelsorge und Jugendunterricht), 
b) Erlaß und Änderung der Gemeinde-Ordnung unter Vorbehalt der Geneh- 
migung durch die Landesregierung, 
c) Erlaß und Änderung der Kirchenordnung, 
d) Wahl und Entlassung 
der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten, 
des Pfarrers, 
der Geschäftsprüfungskommission 
sowie weiterer Kirchenbediensteter, soweit deren Wahl und Entlassung 
nicht der Kirchenvorsteherschaft übertragen ist, 
Schaffung kirchlicher Hilfsämter, 
Festsetzung der Gehälter bezw. Taggelder für die Träger von kirchlichen 
Ämtern, soweit die Befugnisse hiezu durch die Kirchgenossen-Versamm- 
lung nicht auf die Kirchenvorsteherschaft übertragen worden sind, 
g) Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, 
h) Beschlußfassung über Bau von Kirchgebäuden und Pfarrhäusern, 
) Genehmigung von Jahrestechnung und Vorschlag, 
+ Beschlußfassung über die Erhebung von Beiträgen, 
£) Festsetzung der Amtskaution von Präsident und Kassier, 
1) Beschlußfassung über alle weiteren Angelegenheiten, die durch diese 
Gemeinde-Ordnung nicht einem anderen Organ übertragen sind. 
6. Kirchgemeinde-Versammlungen finden statt 
a) als ordentliche Kirchgemeinde-Versammlung jeweils innert spätestens 3 
Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres, welches mit dem Kalender- 
jahr zusammenfällt, 
b) als außerordentliche Kirchgemeinde-Versammlung 
aa) sooft die Kirchenvorsteherschaft ihre Einberufung als notwendig er- 
achtet, 
bb) sooft sie durch mindestens 100 stimmberechtigte Kirchgenossen mit 
schriftlicher Eingabe an den Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft 
unter Angabe der bei dieser Gelegenheit zu behandelnden Traktanden 
verlangt wird. In diesem Falle hat die Versammlung innert spätestens 
20 Tagen nach Eingang des entsprechenden Begehrens stattzufinden, 
Kirchgenossen-Versammlungen sind wenigstens 8 Tage vor Abhaltung unter 
Angabe der Traktandenliste in den offiziellen Publikationsorganen des Fürsten- 
tums Liechtenstein öffentlich anzukündigen. 
Die Stimmrechtsausweise sind den Stimmberechtigten mindestens 3 Tage 
vor der Versammlung zuzustellen. 
Anträge und Gutachten der Kirchenvorsteherschaft und der Geschäfts- 
prüfungs-Kommission, Rechnungen und Voranschläge sowie Anträge aus 
der Mitte der Kirchgenossen im Sinne von Ziff. 6 bb müssen wenigstens 
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