Quellensammlung
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Stimmberechtigtes Kirchenmitglied kann jeder getaufte Christ werden, der
konfirmiert ist, das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen
der $$ 1 und 2 erfüllt und einen seinen Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen entsprechenden Kirchenbeitrag entrichtet.
Der Kirchenvorstand umfaßt mindestens drei und höchstens sieben Mitglie-
der, welche von der Kirchgemeindeversammlung auf die Dauer von wier
Jahren gewählt werden. Von der Wahl ist ausgenommen der Pfarrer der
Gemeinde, der von amtswegen Mitglied und zugleich Vorsitzender des Kir-
chenvorstandes ist. Wiederwahl von Kirchenvorstehern ist zulässig. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor der Zeit aus, so ergänzt sich der Vorstand
für den Rest der Wahlperiode durch Hinzuwahl.
Der Kirchenvorstand wird vom Pfarrer einberufen, so oft wichtige Trak-
tanden vorliegen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Präsidenten
der Kirchgemeinde. Er ist beschlußfähig mit einfacher Mehrheit, wenn zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist er-
forderlich bei Pfarrbesetzung und Satzungsänderungen. Im Falle einer Pfarr-
vakanz übernimmt der Kirchenpräsident die Funktion des Vorsitzenden,
Zum Kirchenvorstand wählbar ist jedes stimmberechtigte und unbesschol-
tene Gemeindemitglied. Der Vorstand läßt durch das Pfarramt ein Verzeich-
nis der Kirchgemeindemitglieder führen.
Die Kirchgemeindeversammlung umfaßt alle stimmberechtigten Glieder der
evangelisch-lutherischen Kirche im Fürstentum Liechtenstein und im be-
nachbarten schweizerischen Rheintal. Sie wird nach Bedarf, mindestens je-
doch einmal im Jahr vom Kirchenpräsidenten einberufen und geleitet. Sie
muß einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten
Kirchgemeindemitglieder oder vom Kirchenvorstand verlangt wird. Die
Kirchgemeindeversammlung wählt mit Ausnahme des Pfarrers die Mit-
glieder des Kirchenvorstandes sowie etwa notwendige synodale Abgeordnete.
Bei diesen Wahlen und im Falle einer Satzungsänderung beschließt sie mit
Zweidrittels-Mehrheit, in allen andern Fällen mit einfacher Mehrheit.
Pfarrer an der evangelisch-Jlutherischen Kirche zu Vaduz-Bartlegrosch kön-
nen nur solche ordinierte Geistliche sein, welche eine Lehrverpflichtung im
Sinne von $ 2 übernehmen mit schriftlicher Bestätigung. Dies gilt sinngemäß
auch für etwa im Dienste der evangelisch-lutherischen Kirche stehenden
Hilfsprediger, Vikare und andere hauptamtliche Mitarbeiter. Der Gemeinde-
pfarrer wird vom Kirchenvorstand mit Zustimmung der Gemeindeversamm-
lung berufen. Aufgabengebiet des Pfarrers ist die gesamte kirchliche Be-
treuung durch Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht, und wenn nötig
Mitarbeit auch in Sachen der Verwaltung und bei besonderen kirchlichen
Veranstaltungen. Mit dem zu berufenden Pfarrer wird ein Anstellungsver-
trag abgeschlossen.
Die Ordnung des gottesdienstlichen Lebens ist Sache des Pfarrers, welcher
sie im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand in Richtung auf die agendari-
schen Ordnungen der « Vereinigten evangelisch-lutherischen Kirche Deutsch-
lands» durchführt. Die Ordnung des inneren Lebens der Kirchgemeinde
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