Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
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Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, kann 
die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend gemindert werden. 
Über das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet diefürstliche Regierung 
nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates. Die zuerkannten Beträge 
werden in entsprechenden Teilbeträgen oder jährlich auf einmal im Vorhinein 
vorschußweise aus der Landeskasse ausbezahlt. Die Rückerstattung an die 
Landeskasse erfolgt nach Maßgabe der abweisenden Fondsinteressen. Bei 
nachträglich eintretenden Vermehrungen oder Minderungen des Pfrundein- 
kommens tritt eine entsprechende Verkürzung beziehungsweise Erhöhung 
des festgesetzten jährlichen. Zuschusses ein — immerhin besondere Bestim- 
mungen der einzelnen Stifter vorbehalten. 
Im ersteren Falle ist der Pfrundinhaber zum Rückersatze des etwa im Vor- 
hinein bereits erfolgten Mehrbezuges verpflichtet. 
Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versuchung der pfart- 
ämtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staatliche 
Matrikenführung nach den von der fürstlichen Regierung gegebenen Wei- 
sungen zu besorgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen Aus- 
weise und Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen unabhängig von 
'hrem Pfrundeinkommen eine jährliche Vergütung von 120 K. aus Landes- 
mitteln. 
Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des im $ 1 erwähnten Fondes 
hintanzuhalten, sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des 
Pfrundvermögens und der Pfrundeinkünfte zu wachen. Veränderungen in 
der Substanz des Pfrundvermögens, Neuanlage von Kapitalien, Verkäufe und 
Belastungen der Pfrundgüter, sowie alle Verfügungen, welche den nach- 
haltigen Ertrag des Pfrundvermögens irgendwie zu beeinflussen geeignet 
sind, dürfen nach Vorschrift des kanonischen Rechtes nur mit Genehmigung 
des bischöflichen Ordinariates vorgenommen werden, welches seine Ent- 
scheidung‘ nach Anhörung der fürstlichen Regierung treffen wird. Pfrund- 
inhaber, welche diese Vorschriften außer Acht lassen, haften nach Erkenntnis 
des bischöflichen Ordinariates für den dadurch etwa veranlaßten Ausfall an 
dem Pfrundeinkommen persönlich mit ihrem Vermögen, 
Die Erträgnisse vakanter Pfründen sind zum betreffenden Pfrundkapital zu 
schlagen. 
Die nicht schon pfrundbrieflich oder in anderer Form rechtlich dauernd 
festgelegten Zuwendungen der Gemeinden an ihre Seelsorger werden nach 
Zulaß der verfügbar bleibenden Fondserträgnisse allmälig auf den Fond 
übernommen. 
Insolange die Fondserträgnisse nicht zu deren vollen Deckung hinreichen, 
hat jede Gemeinde nur Anspruch auf Übernahme eines verhältnismäßigen 
Anteiles desselben. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der den hiesigen Seelsorgern aus der fürstlichen 
Rentkasse gnadenweise gewährten Zuschüsse, 
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla- 
zen. 
Ss.
	        

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