Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
c. einander und den Gliedern der andern Confession, unter denen sie wohnen, 
ein gutes Vorbild zu geben; 
d. christliche Hauszucht zu halten; 
se. friedlich, freundlich, einig, einträchtiglich und hilfsreich, wie es den Gliedern 
einer christlichen Kirche geziemt, unter einander und besonders auch mit 
den Gliedern der andern Kirche zu leben; 
bei allfälligen Anständen oder Anstößen einander zum Frieden zu ermahnen 
und jedenfalls ein durch dieses oder jenes in Benutzung der geistlichen 
Segnungen, die ihnen in ihren Verhältnissen doppelt lieb sein sollten, 
stören zu lassen und sich oder ihre Kinder derselben zu berauben. Es wird 
auch seht gern gesehen, wenn bei diesen oder jenen schwierigen, drohenden 
Vorkommenheiten im christlichen Gemeindeleben, sofern sie nicht auf 
andere Weise beseitigt werden, dem Pfarrer in Sevelen oder seinem Stell- 
vertreter im Interesse gütlicher Beseitigung Anzeige gemacht wird 
/. Das gemiethete und für den Gottesdienst und Religionsunterricht eingerichtete 
Lokal soll nur für diese heiligen Zwecke und allfälligen Gemeindeversamm- 
lungen und Versammlungen der Kirchencommission, ferner für die Gesangs- 
übungen geöffnet und verwendet werden, aber nie zur Unterhaltung dienen. 
Es wird eines der Gemeindeglieder gegen Entschädigung beauftragt, dasselbe 
zu schließen und öffnen und es von Zeit zu Zeit, wenn es nöthig ist, d. h. 
nach jedem Gottesdienst und vor Festtagen, zu reinigen sammt den darinste- 
henden und aufbewahrten Sachen, letztere gehörig zu versorgen, und im 
Winter das Lokal an den Tagen, an welchen es gebraucht wird, zu heizen. In 
diesem Lokale werden auch in dem Kanzelpulte oder an andern passenden 
Orten die für den Gottesdienst und sonst geschenkten Bücher, die Bibel und 
neuen Testamente versorgt, und sofern eine Bibliothek erhältlich ist, wird 
dieselbe darin aufbewahrt. Sollte, wie es sehr wünschbar wäre, eine solche zu 
Stande kommen, so wird ebenfalls ein Gemeindeglied bezeichnet, um für die- 
selbe zu sorgen und die Bücher auszuleihen, sowie dafür, daß die ausgeliehenen 
Bücher nach einer bestimmten Zeit und ordentlich wieder zurückgegeben wer- 
den. Jedenfalls dürfen nur wieder Bücher an solche ausgeliehen werden, die 
letzteres gethan, oder verlorene oder beschädigte Bücher nach dem Ankaufs- 
oreise bezahlt haben. 
8. Die Einsammlung von freiwilligen Gaben bei den Gliedern der Gemeinde, für 
die nun erhaltene segensrteiche Gelegenheit eines Gottesdienstes, Religions- 
unterrichtes u.s.w. witd besonders bei Gottesdiensten ein Kässchen oder ein 
Teller aufgestellt, Überdies werden auch freiwillige Gaben mit Dank ange- 
nommen. Jährlich wird darüber, sowie über andere Einnahmen und Aus- 
gaben für Gemeindezwecke der evangelischen Gemeinde Rechnung abgelegt. 
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sollen, sobald sie stattfinden, mit Angabe 
des Datums in ein Buch eingetragen werden; in dasselbe werden ebenfalls 
die der Gemeinde gehörenden Sachen, die im gottesdienstlichen Lokale sich 
finden oder an einem andern Ort aufbewahrt worden sind, einzeln aufge- 
schrieben. 
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