Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
gehalten werden. Wenn immer möglich, soll bei jedem Gottesdienste am 
Schluß mitgetheilt werden, an welchem Tag und zu welcher Stund der nächste 
Gottesdienst stattfinde. Ebenso findet in demselben Lokale der Religionsunter- 
richt für die evangelischen Kinder an einem Werk- oder Sonn- oder Feiertag 
statt. Beides besorgt entweder der evangelische Pfarrer in Sevelen oder im 
Einverständniss mit ihm ein durch die Güte der Sankt Gallisch-Appenzellischen 
Evangelischen Gesellschaft ihm zur Beihilfe gegebener Prediger. Mit Freuden 
wird auf Anzeige entweder der Pfarrer in Sevelen oder sein Gehilfe auch Seel- 
sorge hei Kranken oder Sterbenden halten. 
Die evangelischen Bewohner in Triesen versprechen mit Freuden, sowohl die 
Gottesdienste fleißig und rechthzeitig zu besuchen und mit Andacht und thäti- 
ger Betheiligung den einzelnen Theilen derselben (Gesang, Gebet u.s. w.) bei- 
zuwohnen, als auch ihre Kinder wenigstens vom achten Altersjahr bis zur 
Konfirmation fleißig in den Religionsunterticht zu schicken und dafür zu 
sorgen, daß sie die aufgegebenen Aufgaben zu Hause lernen und auch die 
Kinder anzuhalten, daß sie gern ihrem Lehrer ehrerbietig und gehorsam sind, 
und dieselben, sofern sie wegen Krankheit oder andern wichtigen Gründen 
dem Unterricht nicht beiwohnen können, entschuldigen zu lassen. Ebenso 
versprechen sie, für diesen Unterricht die nöthigen Lehrmittel anzuschaffen 
und ältere Kinder, die nicht zu Hause bleiben müssen wegen Besorgung des 
Hauses, mit sich in den Gottesdienst zu nehmen. Der Konfirmationsunterrticht 
wird den betreffenden Kindern, welche das gesetzliche Alter haben, in Sevelen 
ertheilt. Ebenso werden die Leichen daselbst beerdigt. Es wird gewünscht, 
4aß die ältern Kinder daselbst, sofern in Triesen kein Gottesdienst stattfindet, 
die Kinderlehre so oft als möglich besuchen. 
Für die Einübung des Gesangs soll bei Kindern und Erwachsenen, womöglich 
mit Beihilfe eines Hartmoniums, in besonderen Gesangstunden, die im gottes- 
lienstlichen Lokale stattfinden, für die Kinder, wo möglich, in Verbindung 
mit dem Religionsunterricht; gesorgt werden. Die erwachsenen Glieder der 
zvangelischen Gemeinde anerbieten sich, so viel wie möglich diesen Gesang- 
stunden, in denen zunächst bereits bekannte Gesangbuchlieder, aber auch 
andere gut singbare nicht bekannte eingeübt werden sollen, regelmäßig beizu- 
wohnen. Es können dieselben im Einverständnis mit den Besuchern derselben 
sowohl werktages als auch an Sonn- oder Festtagen, letzteres besonders, wenn 
kein Gottesdienst stattfindet, zu den festgesetzten Stunden gehalten werden. 
Auch bei diesem Anlasse soll, weil sie an einer heiligen Stätte stattfinden, So- 
wohl in Gesprächen als auch auf andere Weise alles vermieden werden, was 
gegen die Heiligkeit dieser gottesdienstlichen Stätte ist, z. B. auch nicht ge- 
“raucht werden. Auch diese Übungen sollen auf ordentliche Weise geschehen. 
Betreffend den Gottesdienst ist zu wünschen, daß man sofort in den Betsaal 
sich begeben und in Stille auf dessen Beginn warte. 
Überdies anerbieten sich die evangelischen Bewohner, nach der Lehre ihrer 
theuren Kirche 
a. die Sonn- und Festtage zu heiligen; 
5. ihren Glauben durch einen frommen christlichen Lebenswandel zu ehren; 
). 
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