Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Situationsübersicht 
3. Die Memorialschrift des bischöflichen Ordinariates in Chur von 1841 
Die Aufmerksamkeit auf die kirchlichen Übelstände im Lande hatte 
bereits die Memorialschrift des bischöflichen Ordinariates an den 
Fürsten vom 15. März 1841 auf sich gelenkt *. Sie versuchte sehr 
drastisch und eindringlich auf einzelne, besonders in religiöser Hin- 
sicht für die Kirche unhaltbare Zustände hinzuweisen, wie die Ent- 
heiligung der kirchlichen Festtage, die Gefahr der Mischehen, die 
Verdorbenheit der ins Land zurückkehrenden Jugendlichen, neu- 
aufgeworfene Fragen bezüglich der Kirchen in Mauren und Triesen 
und der Kuratie in Vaduz, den Mangel an religiöser Gestaltung des 
Schulunterrichtes. 
Dieser massive Appell nach Aufhebung der angeprangerten, un- 
tragbaren Übelstände, konnte vom Fürsten nicht überhört werden, 
zumal ihm die Vermittlerrolle zustand, die er bezeichnenderweise 
auch eifrig wahrnahm und ausübte 2. 
IT. Die Paulskirche von 1848 
Die Forderung des Frankfurter Parlamentes nach Trennung von 
Kirche und Staat stellt eine zu radikale Zäsur in der historischen Ent- 
wicklung des bisherigen Staatskirchentums dar, das mit dem Zusam- 
menbruch des Polizeistaates sein Ende findet. Sie läßt auch den ver- 
schiedenartigen Charakter der einzelnen Kirchen außer Betracht *. 
Daher sehen sich die Einzelstaaten veranlaßt, einen Mittelweg, der eine 
enge Verbindung von Staat und Kirche beibehält, einzuschlagen. An 
Stelle der bisherigen Staatskirche treten die Landeskirchen, die eine 
privilegierte Stellung genießen. 
Eine entsprechende Entwicklung wird in Liechtenstein durch das 
zögernde Verhalten des Fürsten gehemmt *, so daß der Polizeistaat, 
dessen Grundstruktur allmählich verwischt wird 5, sich bis 1862 er- 
ı BAC O 193 e/1841. 
? Ähnliche Charakterisierung bei QUADERER 107, 
> Diese Ansicht vertreten HınscHIus 228, EsErs, StuK 44. 
* Vgl. B 22 Ziffer 14, Abs. 3. 
* Vgl. B 22 Ziffer 1.
	        

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