Quellensammlung
C) DIE KIRCHENORDNUNGEN UND -VERORDNUNGEN
1865 Juli 20.
Reformvorschläge der Priesterkonferenz
betreffend die gemischten Ehen
Die Priesterkonferenz stellt an das Ordinariat die Bitte: es wolle mit der fürstl.
Regierung ein Übereinkommen in bezug auf die gemischten Ehen treffen, in der
Richtung, daß
a) die liechtensteinischen Pfarrämter keinerlei Amtswaltung, z. B. Ausstellung
von irgend Urkunden vornehmen dürfen, ehe die Petenten, die eine gemischte
Ehe nitandiren, die schriftliche Zustimmung ihrer Gemeinde vorlegen;
b) die liecht. Pfarrämter keinerlei Zeugnisse ausstellen dürfen, ehe nicht der paro-
chus proptius amtliche Anzeige darüber erstattet hat, daß er im Besitze des
vorschriftmäßigen Reverses über kath. Kindererziehung etc. sel.
:) daß in jenen Fällen, in denen der Revers nicht gegeben wird, und eine Aus-
stellung des Taufscheines trotzdem, daß in der Schweiz auch Ehen ohne Vor-
legung eines Taufscheines abgeschlossen werden, nicht verweigert werden
kann, doch jegliche Proklamation von Seite der Pfarrämter zu unterlassen sei.
Aktenzeichen: BAC 0 193 e/1865.
Bemerkungen: Es handelt sich hier um einen Protokollauszug, der an das Ordi-
nariat gesandt wurde. Für die. richtige Schriftführung zeichnet Pfr. A. Gmelch.
1865 Juli 20.
2
Entwurf der Priesterkonferenz über die zukünftige Organisation einer Auf-
sichtsbehörde über die Lokalkirchenverwaltungen im Fürstenthum Liech-
tenstein
[. Das Landesvikariat ist die über den Lokalkirchenverwaltungen stehende
Aufsichtsbehörde über die gesamte Amtsführung derselben. Zu diesem
Zwecke stehen dem Landesvikar zwei Assistenten zur Seite, welche vom
hochwürdigsten Bischofe ernannt werden.
[I. Die Pfarrer oder Curaten mit den ihnen beigegebenen Kirchenpflegern sind
als Verwaltungsbehörden dieser Aufsichtsbehörde verantwortlich und ha-
ven alljährlich die Kirchentechnungen nach näher zu bestimmenden For-
mularien und näher festzusetzender Zeit derselben vorzulegen.
II. Das Landesvikariat hat diese Rechnungsvorlagen zu prüfen, allfällige Be-
mängelungen zu berichtigen, nöthige Aufschlüsse sich zu verschaffen, und
nach geschehener Untersuchung an das titl. Ordinariat einen summarischen
1