Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
C) DIE KIRCHENORDNUNGEN UND -VERORDNUNGEN 
1865 Juli 20. 
Reformvorschläge der Priesterkonferenz 
betreffend die gemischten Ehen 
Die Priesterkonferenz stellt an das Ordinariat die Bitte: es wolle mit der fürstl. 
Regierung ein Übereinkommen in bezug auf die gemischten Ehen treffen, in der 
Richtung, daß 
a) die liechtensteinischen Pfarrämter keinerlei Amtswaltung, z. B. Ausstellung 
von irgend Urkunden vornehmen dürfen, ehe die Petenten, die eine gemischte 
Ehe nitandiren, die schriftliche Zustimmung ihrer Gemeinde vorlegen; 
b) die liecht. Pfarrämter keinerlei Zeugnisse ausstellen dürfen, ehe nicht der paro- 
chus proptius amtliche Anzeige darüber erstattet hat, daß er im Besitze des 
vorschriftmäßigen Reverses über kath. Kindererziehung etc. sel. 
:) daß in jenen Fällen, in denen der Revers nicht gegeben wird, und eine Aus- 
stellung des Taufscheines trotzdem, daß in der Schweiz auch Ehen ohne Vor- 
legung eines Taufscheines abgeschlossen werden, nicht verweigert werden 
kann, doch jegliche Proklamation von Seite der Pfarrämter zu unterlassen sei. 
Aktenzeichen: BAC 0 193 e/1865. 
Bemerkungen: Es handelt sich hier um einen Protokollauszug, der an das Ordi- 
nariat gesandt wurde. Für die. richtige Schriftführung zeichnet Pfr. A. Gmelch. 
1865 Juli 20. 
2 
Entwurf der Priesterkonferenz über die zukünftige Organisation einer Auf- 
sichtsbehörde über die Lokalkirchenverwaltungen im Fürstenthum Liech- 
tenstein 
[. Das Landesvikariat ist die über den Lokalkirchenverwaltungen stehende 
Aufsichtsbehörde über die gesamte Amtsführung derselben. Zu diesem 
Zwecke stehen dem Landesvikar zwei Assistenten zur Seite, welche vom 
hochwürdigsten Bischofe ernannt werden. 
[I. Die Pfarrer oder Curaten mit den ihnen beigegebenen Kirchenpflegern sind 
als Verwaltungsbehörden dieser Aufsichtsbehörde verantwortlich und ha- 
ven alljährlich die Kirchentechnungen nach näher zu bestimmenden For- 
mularien und näher festzusetzender Zeit derselben vorzulegen. 
II. Das Landesvikariat hat diese Rechnungsvorlagen zu prüfen, allfällige Be- 
mängelungen zu berichtigen, nöthige Aufschlüsse sich zu verschaffen, und 
nach geschehener Untersuchung an das titl. Ordinariat einen summarischen 
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