Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Art. 4 Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses kann binnen 14 
Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden, die 
entgültig entscheidet. 
Aktenzeichen: LGBL. 1968 Nr. 6; ausgegeben am 19. Februar 1968. 
Bemerkungen: Io Kraft, 
1968 Juli 8. 
128 
Verordnung betreffend den Ladenschluß (Ladenschlußordnung) 
(Auszug) 
Auf Grund von Artikel 71 des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und 
Gewerbe vom 29. November 1945, LGBL. 1946 Nr. 4, und Artikel 57 des Geset- 
zes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. Dezember 1966, 
LGBl. 1967 Nr. 7, verordnet die Regierung: 
Art. 3 2) Am Heiligabend und an Silvester wird der Ladenschluß auf 16.00 Uhr 
festgelegt. 
Art. 5 1) Molkereigeschäfte sowie Bäckereien und Brotablagen dürfen an Sonn- 
und Feiertagen von 7.00 bis 8.30 Uhr offenhalten. 
Das Austragen von Waren an Sonn- und Feiertagen ist untersagt, aus- 
genommen die Belieferung von Gaststätten mit Lebensmitteln in drin- 
genden Fällen sowie die Milchzufuhr am Vormittag. 
Die Geschäfte im Alpengebiet und die Kioske dürfen an Sonn- und 
Feiertagen von 11.00 bis 18.00 Uhr offenhalten. 
Art. 7 An Maria Empfängnis (8. Dezember) und an den zwei dem Weihnachts- 
feste vorangehenden Sonntagen dürfen alle in Artikel 1, Absatz 1, lit. a 
und c genannten Betriebe von 13.00 bis 18.00 Uhr offenhalten. 
Aktenzeichen: LGBl. 1968 Nr. 26; ausgegeben am 2. August 1968. 
Bemerkungen: In Kraft. 
2) 
1969 Dezember 22. 
Gesetz vom 22. Dezember 1969 über die Abänderung des Arbeitsgesetzes 
Art. 1 Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 29. Dezember 1966, LGBl. 
1967 Nr. 6, erhält folgende neue Fassung: Als gesetzliche Feiertage, die 
den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten: Neujahr, Drei-König, Ostet- 
montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmel- 
fahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht, St. Stephanstag. 
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und findet erstmals im Jahre 
1970 Anwendung. 
Aktenzeichen: LGBL. 1970 Nr. 10, ausgegeben am 11. Februar 1970. 
Bemerkungen: In Kraft. 
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RK. 77
	        

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