Quellensammlung
den Stunden, die in jedem Fall die Zeit von 6 bis 16 Uhr umfassen muß.
Wenn die 24 aufeinanderfolgenden Stunden so liegen, daß gewisse
Arbeitsstunden auf die Zeit von 0-6 Uhr oder von 16-24 Uhr fallen,
30 unterstehen diese Arbeitsstunden ebenfalls der Bewilligungspflicht.
Fällt die Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden
im Sinne von Artikel 20, Absatz 1, erster Satz des Gesetzes auf einen
Werktag, so muß sie in jedem Fall die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen.
2)
IV. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
4. Arbeits- und Ruhezeit für Jugendliche über 15 Jahren
Art. 58 Sonntagsarbeit
1) Für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann vom Amt für Industrie
und Gewerbe Sonntagsarbeit bewilligt werden:
a) soweit sie für die Berufsausbildung unentbehrlich ist;
>) soweit sie im betreffenden Beruf in nicht-industriellen Betrieben
üblich ist;
z) soweit die Mitwirkung Jugendlicher zur Behebung einer Betriebs-
störung infolge höherer Gewalt notwendig ist.
2) Mit der Bewilligung von Sonntagsarbeit ist die Auflage zu verbinden,
daß den Jugendlichen während der vorhergehenden oder der folgen-
den Woche eine entsprechende, auf einen Werktag fallende Ersatzruhe
gewährt wird. Fällt die Sonntagsarbeit auf den Vormittag und den
Nachmittag oder dauert sie länger als fünf Stunden, so hat die Ersatz-
ruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden zu betragen.
Aktenzeichen: LGBl. 1968 Nr. 15; ausgegeben am 26. April 1968.
Bemerkungen : In. Kraft.
1968 Februar 5.
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Verordnung über den Verwaltungsausschuß der Pensionskasse der katholi-
schen Seelsorgegeistlichen im Fürstentum Liechtenstein
Art. 1 Die Pensionskasse wird von einem Verwaltungsausschuß verwaltet, der
von der Regierung jeweils für vier Jahre bestellt wird.
Art. 2 Der Verwaltungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm haben zwei
Vertreter der liechtensteinischen Gemeinden und ein Vertreter der im
Fürstentum Liechtenstein tätigen katholischen Seelsorgegeistlichen anzu-
gehören.
Art. 3 Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle Verwaltungsaufgaben, die sich
aus dem Gesetz betreffend die Pensionskasse der katholischen Seelsorge-
geistlichen im Fürstentum Liechtenstein ergeben.
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