Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
2) Für die Verwaltung und die Rechnungsführung der Pensionskasse hat 
die Regierung nach Anhören des Verwaltungsausschusses ein Regle- 
ment zu erlassen. 
Art. 11 Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, 
entscheidet der Verwaltungsausschuß. Sein Entscheid kann binnen 14 
Tagen seit Zustellung an die Regierung weitergezogen werden, die end- 
gültig entscheidet. 
Im Hinblick auf die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes wird 
mindestens alle fünf Jahre eine versicherungsmathematische Überprüfung 
vorgenommen. 
Art. 12 
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
Art. 13 Das Vermögen des «Pensionsfonds für Geistliche» geht unter Wahrung 
der wohlerworbenen Rechte und Anwartschaften der Versicherten auf 
die Pensionskasse der katholischen Seelsorgegeistlichen im Fürstentum 
Liechtenstein über. 
Art. 14 Die durch den «Pensionsfonds für Geistliche» Versicherten gelten ab 
Inkrafttreten dieses Gesetzes als in der Pensionskasse versichert. 
Art. 15 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufenden Renten werden 
im Sinne des Teuerungsausgleiches um 20% erhöht. 
2) Den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits versicherten Geistlichen 
wird ein Rentenminimum von 30% der minimalen Besoldung gewähr- 
leistet. 
Die vor Inkrafttreten bewilligten Teuerungszulagen gehen ab In- 
krafttreten zulasten der Pensionskasse. 
Art. 16 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: 
a) das Gesetz betreffend die Pensionierung der Seelsorgegeistlichen im 
Fürstentum Liechtenstein vom 28. Dezember 1930, LGBl. 1930 Nr. 10; 
b) Artikel 4 des Gesetzes Vom 14. Februar 1952, LGBl. 1952 Nr. 2; 
c) das Gesetz vom 22, Dezember 1953. LGBl. 1954 Nr. 3. 
Art. 17 Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt auf 1. Januar 1968 
in Kraft. 
Aktenzeichen: LGBL. 1967 Nr. 33; ausgegeben am 15. Dezember 1967. 
Bemerkungen: In. Kraft. 
1968 Januar 8. 126 
Verordnung I zum Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 
(Arbeitsgesetz) 
III. Arbeits- und Ruhezeit 
3. Veränderte Anordnung der täglichen Arbeitszeit 
Art. 39 Sonntagsarbeit 
1) Als ganzer Sonntag im Sinne von Artikel 20, Absatz 1, zweiter Satz 
des Gesetzes gilteine Zeitspanne von mindestens 24 aufeinanderfolgen- 
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