Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1965 Dezember 21. 
194 
Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken 
(Auszug) 
IT. Arbeitszeit 
Art, 48 Nacht- und Sonntagsarbeit 
1) Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur ausnahmsweise und nur mit Be- 
willigung der zuständigen Behörde zulässig. 
2) Die Arbeiter dürfen dazu nur mit ihrer Zustimmung verwendet 
werden, 
Art. 49 Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit 
I) Die Bewilligung vorübergehender Nachtarbeit ist nur bei nachgewie- 
senem Bedürfnis, die Bewilligung vorübergehender Sonntagsarbeit 
nur aus zwingenden Gründen zulässig. 
Art. 50 Dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit 
1) Fabrikinhabern, für deren Industrie Nacht- und Sonntagsarbeit in 
dauernder oder in regelmäßig wiederkehrender Weise technisch oder 
wirtschaftlich unentbehrlich ist, erteilt die Regierung die Bewilligung 
dazu, wenn der Gesuchsteller die Unentbehrlichkeit für seinen Betrieb 
nachweist und einen Stunden- oder einen Schichtenplan einreicht, aus 
dem die Arbeitsdauer für jeden einzelnen Arbeiter ersichtlich ist. 
Art. 55 Feiertage 
Die Regierung setzt-diejenigen Feiertage fest, die im Sinne dieses Ge- 
setzes als Sonntage zu gelten haben. 
IV. Aufenthalt und Beschäftigung von jugendlichen Personen 
Art. 67 Beschränkung der Verwendung. Unzulässige Arbeit 
1) Personen, die das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
dürfen zur Nacht- und zur Sonntagsarbeit nicht verwendet werden. 
Art. 70 Verhältnis zum Schulunterricht 
') Für Personen unter sechzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen 
der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zu- 
sammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen. 
Dieser Unterricht darf durch die Fabriksarbeit nicht beeinträchtigt 
werden. 
Aktenzeichen: LGBl. 1966 Nr. 2; ausgegeben am 31. Januar 1966. 
Bemerkungen: Außer Kraft. 
2) 
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