Quellensammlung
Art. 9 1) In den zwei dem Weihnachtsfeste vorangehenden Sonntagen dürfen
alle in Artikel 1, lit. a) und c) genannten Betriebe von 13.00 bis 18.00
Uhr offen halten.
2) Auf Antrag der Gewerbegenossenschaft kann anstelle der Offenhaltung
an diesen beiden Sonntagen der Abendverkauf für bestimmte Tage bis
22.00 Uhr bewilligt werden. Die Bewilligung kann auch an einzelne
Geschäfte erteilt werden.
Aktenzeichen: LGBl. 1962 Nr. 14; ausgegeben am 10. Mai 1962.
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBI. 1968 Nr. 26.
1964 Juli 17.
x
Gesetz über die Hemmung des Fristenablaufes
durch Samstage und den Karfreitag
Dem nachstehenden vom Landtag gefaßten Beschluß erteile Ich Meine Zustim-
mung:
Art. 1 Soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch
einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese
Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag
oder den Karfreitag fällt.
Art. 2 Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Aktenzeichen: LGBL. 1964 Nr. 29; ausgegeben am 24. Juli 1964.
Bemerkungen: In Kraft.
1965 Dezember 10.
(pn
Sozialhilfegesetz
(Auszug)
Zweiter Teil. Wirtschaftliche Fürsorge
1. Abschnitt
Art. 12 Einzelne Aufgaben
Die wirtschaftliche Fürsorge bemüht sich insbesondere darum, daß
a) bedürftige Kinder und Jugendliche eine gute Pflege, eine Erziehung
im christlichen Sinne und eine ihren Fähigkeiten entsprechende exi-
stenzsichernde berufliche Ausbildung erhalten:
Art, 13 Bestattungskosten
Die wirtschaftliche Fürsorge trägt die Kosten einer schicklichen Bestat-
tung verstorbener bedürftiger Personen.
Aktenzeichen: LGBl. 1966 Nr. 3; ausgegeben am 1. Februar 1966.
Bemerkungen: In Kraft,
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