Quellensammlung
Fünfter Abschnitt. Die Nachlaß-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer
Art. 94 Steuerfreie Subjekte bei der Erbanfalls- und Schenkungssteuer
Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbanfalls- und Schenkungssteuer
sind befreit:
d) öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und ähnliches, die
ihren Sitz im Lande haben und ausschließlich kirchliche, gemein-
nützige, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verfolgen.
Privaten Anstalten und Stiftungen sowie Gesellschaften und Vereinen,
welche ihren Sitz im Lande haben und deren Tätigkeit unter Ausschluß
jedes Erwerbszweckes sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen oder reli-
giösen Zwecken gewidmet ist, kann durch Beschluß der Regierung in
Würdigung der Umstände des Einzelfalles Ermäßigung oder Nachlaß
der Steuer gewährt werden.
Vierter Teil, Die Gemeindesteuern
Zweiter Abschnitt, Die einzelnen Gemeindesteuern
B. Billettsteuer
Art. 133 Steuerobjekt
3. Von der Billettsteuer ausgenommen sind Veranstaltungen zu aus-
schließlich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, politischen und
wissenschaftlichen Zwecken, sofern der gesamte Ertrag ausschließlich
für solche Zwecke bestimmt ist. Ferner ist der engere Gemeinderat
befugt, ortsansässige Vereine für sportliche und kulturelle Veran-
staltungen von der Billettsteuer zu befreien.
D. Haushaltumlage a
Ben
Art. 143 Die Gemeinden sind befugt; zur Deckung des Bedarfes für Kirche,
Schule und öffentliches Gesundheitswesen eine jährliche Haushaltum-
lage zu erheben. Die Haushaltumlage darf nicht über 20 Franken be-
tragen, sofern die Gemeinde nicht einen Zuschlag von 200 Prozent auf
die Vermögens- und Erwerbssteuer erhebt. Der Betrag der Haushalt-
umlage darf auf keinen Fall mehr als 50 Franken betragen.
Aktenzeichen: LGBL. 1961 Nr. 7; ausgegeben am 30. März 1961.
Bemerkungen: In Kraft.
1961 März 2.
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Verordnung betreffend die Öffnungszeiten der Kioske
(Auszug)
Auf Grund des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe vom
29. November 1945 verordnet die fürstliche Regierung: