Quellensammlung
1956 Dezember 21,
111
Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(Auszug)
Art. 4 Religion
Die vertragschließenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet
mindestens die gleiche Freiheit in det Religionsausübung und im Religions-
unterricht der Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen,
Aktenzeichen: LGBL. 1956 Nr. 15; ausgegeben am 31. Dezember 1956.
Bemerkungen: In Kraft,
1957 Juni 1.
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Gesetzesentwurf betreffend öffentliche Anerkennung
von Religionsgesellschaften
Dem nachstehenden, vom Landtag auf Grund von Art. 37 und 38 der Verfassung
am ........ beschlossenen Gesetze erteile Ich meine Zustimmung:
Art. 1 Den Anhängern eines Bekenntnisses, die sich zu einer eigenen Religions-
gemeinschaft zusammengeschlossen haben, kann im Sinne des Art. 38 der
Verfassung die Anerkennung als öffentliche Religionsgesellschaft (Kirch-
gemeinde, Kultusgemeinde) durch Verleihung der Rechte einer Körper-
schaft des Öffentlichen Rechts unter folgenden Voraussetzungen erteilt
werden:
a) Die künftige Kirch- oder Kultusgemeinde darf nach Lehre, Gottes-
dienst, Verfassung und bisheriger Tätigkeit nicht in Widerspruch mit
den Forderungen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung stehen.
do) Ihre Eigenart in Lehre und Benennung muß ebenso klar ersichtlich
sein wie ihre Zugehörigkeit zu dem höheren, für sie verantwortlichen
Religionsverband.
Der Bestand der Kirche-(Kultus)-gemeinde muß durch eine Mindest-
zahl von fünfzig im Fürstentum ansässigen Anhängern und durch aus-
teichende Mittel für den Bestand der gottesdienstlichen Einrichtungen,
den Unterhalt der Geistlichen und die Erteilung geregelten Religions-
anterrichtes auf die Dauer gesichert sein.
Ihre innere Einrichtung (Verfassung) ist in einer autonomen Satzung
(Gemeindestatut) zu regeln, die ebenso wie spätere Abänderungen der
staatlichen Genehmigung bedarf. Die Satzung (Statut) muß folgende
Punkte umfassen:
D den Namen und den Zweck der Kirch-(Kultus)-gemeinde:
-)
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