Quellensammlung
1948 Juli 13.
1)
Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volksschulen
des Fürstentums Liechtenstein
(Auszug)
Art. 2 Durch diese Verordnung werden in Kraft gesetzt:
u Für die Alltagsschule:
b) Der Lehrplan für Biblische Geschichte auf Grund bischöflicher
Weisung vom 26. September 1934 mit Abänderung vom 13, August
MT eekerr
Aktenzeichen: LGBIL. 1948 Nr. 15; ausgegeben am 24. Juli 1948,
Bemerkungen: In Kraft.
1948. 100
Gesetzesentwurf betreffend die Notzivilehe und die Ehe von Personen,
welche keiner gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören
und die Matrikenführung für solche Ehen
ZT. Die Notzivilehe
Art. 1 Wenn einer, der nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches zum Aufgebot der Ehe berufenen Seelsorger die Vornahme
des Aufgebotes oder einer von den zur Entgegennahme der feierlichen
Erklärung der Einwilligung berufenen Seelsorgern, welcher von den Braut-
leuten deshalb angegangen wurde, die Vornahme des Aufgebotes oder die
Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe aus
seinem durch die Gesetzgebung des Staates nicht anerkannten Hinderungs-
grunde verweigert, so steht es den Brautleuten frei, das Aufgebot ihrer
Ehe durch die weltliche Behörde zu veranlassen und die feierliche Erklä-
rung der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde abzugeben.
Rücksichtlich dieser den Bewerbern von anerkannten Kirchen und Reli-
gionsgesellschaften gestatteten eventuellen Eheschließung vor der weltli-
chen Behörde, gelten die Vorschriften des 2. Hauptstückes des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches mit den nachstehenden Abänderungen:
$1 Als die zur Vornahme des Aufgebotes und zur Entgegennahme der
feierlichen Erklärung der Einwilligung berufenen weltlichen Be-
aÖörden tritt die fürstliche Regierung ein.
Um das Aufgebot und die Eheschließung bei der fürstlichen Regie-
tung verlangen zu können, haben die Ehewerber von dieser Behörde
die Weigerung des kompetenten Seelsorgers entweder durch ein
schriftliches Zeugnis desselben oder durch die Aussage von zwei im
Inland wohnenden eigenberechtigten Männern nachzuweisen. Wird
45%;