Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1948 Juli 13. 
1) 
Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volksschulen 
des Fürstentums Liechtenstein 
(Auszug) 
Art. 2 Durch diese Verordnung werden in Kraft gesetzt: 
u Für die Alltagsschule: 
b) Der Lehrplan für Biblische Geschichte auf Grund bischöflicher 
Weisung vom 26. September 1934 mit Abänderung vom 13, August 
MT eekerr 
Aktenzeichen: LGBIL. 1948 Nr. 15; ausgegeben am 24. Juli 1948, 
Bemerkungen: In Kraft. 
1948. 100 
Gesetzesentwurf betreffend die Notzivilehe und die Ehe von Personen, 
welche keiner gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören 
und die Matrikenführung für solche Ehen 
ZT. Die Notzivilehe 
Art. 1 Wenn einer, der nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen 
Gesetzbuches zum Aufgebot der Ehe berufenen Seelsorger die Vornahme 
des Aufgebotes oder einer von den zur Entgegennahme der feierlichen 
Erklärung der Einwilligung berufenen Seelsorgern, welcher von den Braut- 
leuten deshalb angegangen wurde, die Vornahme des Aufgebotes oder die 
Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe aus 
seinem durch die Gesetzgebung des Staates nicht anerkannten Hinderungs- 
grunde verweigert, so steht es den Brautleuten frei, das Aufgebot ihrer 
Ehe durch die weltliche Behörde zu veranlassen und die feierliche Erklä- 
rung der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde abzugeben. 
Rücksichtlich dieser den Bewerbern von anerkannten Kirchen und Reli- 
gionsgesellschaften gestatteten eventuellen Eheschließung vor der weltli- 
chen Behörde, gelten die Vorschriften des 2. Hauptstückes des allgemeinen 
bürgerlichen Gesetzbuches mit den nachstehenden Abänderungen: 
$1 Als die zur Vornahme des Aufgebotes und zur Entgegennahme der 
feierlichen Erklärung der Einwilligung berufenen weltlichen Be- 
aÖörden tritt die fürstliche Regierung ein. 
Um das Aufgebot und die Eheschließung bei der fürstlichen Regie- 
tung verlangen zu können, haben die Ehewerber von dieser Behörde 
die Weigerung des kompetenten Seelsorgers entweder durch ein 
schriftliches Zeugnis desselben oder durch die Aussage von zwei im 
Inland wohnenden eigenberechtigten Männern nachzuweisen. Wird 
45%;
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.