Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1945 März 23. 
Gesetz betreffend den Organistendienst 
(Auszug) 
JG 
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 3. März 1943 gefaßten 
Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung: 
Art. 1 Die Anstellung eines Organisten erfolgt auf Grund eines von der fürst- 
lichen Regierung genehmigten einheitlichen Anstellungsvertrages durch 
den Kirchenrtat der Gemeinde. 
Die Enthebung vom Organistendienste kann nur durch den Kirchen- 
cat erfolgen, 
Der Organist hat für eine gute, den kirchlichen Vorschriften entspre- 
chende Kirchenmusik zu sorgen und mit dem Kirchenchor die zur Auf- 
‘ührung bestimmten kirchlichen Gesangsstücke gut einzuüben und die 
betreffenden Gesangsausführungen zu leiten. 
Die Entlöhnung erfolgt durch den Kirchenrat. Die Gemeinden sind wie 
>isher verpflichtet, für die Entlöhnung aufzukommen, soweit für diese 
nicht in anderer Weise, z.B. durch Leistungen der Parteien, Zuwendungen 
zus den laufenden Interessen des für die Bestreitung der Kirchenbedürf- 
nisse vorhandenen Vermögens, Stiftungen und dgl. gesorgt ist. 
Aktenzeichen: LGBL. 1945 Nr. 9, ausgegeben am 28. März, 
Bemerkungen: In Kraft. 
Art. 5 
1945 November 29. 
nn 
Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe 
(Arbeiterschutzgesetz) 
(Auszug) 
V. Abschnitt. Sonntagsruhe und wöchentliche Ruhetage 
Art. 76 Als Feiertage (nachstehend als Sonntage bezeichnet) gelten die vom Ein- 
führungsgesetze zum Zollvertrage angeführten Tage. 
Art, 77 Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in den Betrieben der Industrie 
and des Gewerbes untersagt, 
Ausnahmen dürfen in dringenden Fällen von der Regierung bewilligt 
werden. 
Eine Ausnahme kraft Gesetzes besteht in folgenden Fällen: 
a) im Verkehrsgewerbe, 
b) im Gast- und Schankgewerbe, 
:) bei der Führung und Begleitung von Personenfahrzeugen, die nicht 
zum Verkehrsgewerbe gehören, 
677
	        

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