Quellensammlung
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Alle Funktionen und Entscheidungen, welche nach den Vorschriften
des 2. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches samt
Nebengesetzen den Seelsorgern übertragen sind, stehen im Falle einer
Eheschließung vor der weltlichen Behörde der fürstlichen Regie-
rung zu.
Gegen Entscheidungen der fürstlichen Regierung in Ehesachen steht
den Bewerbern das Recht des Rekurses an die Landesverwaltungs-
beschwerdeinstanz bzw. an den Staatsgerichtshof zu.
Das Aufgebot einer von der Regierung abzuschließenden Ehe is-
von dieser Behörde durch öffentlichen Anschlag sowohl an der amt-
lichen Kundmachungstafel als auch beim Gemeindeamt des Wohnt
ortes eines jeden der Brautleute vorzunehmen. Der das Aufgebo-
enthaltende Anschlag soll durch drei (3) Wochen an den Kundma-
chungstafeln ausgehängt bleiben, bevor zur Eheschließung geschrit-
ten werden kann.
Aus wichtigen Gründen kann die fürstliche Regierung diesen Auf-
gebotstermin verkürzen und unter dringenden Gründen das Aufge-
bot auch ganz nachsehen. Die Aufgebotsnachsicht wegen bestätigt
ter naher Todesgefahr kann gegen das in $ 86 des allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuches vorgesehene eidliche Gelöbnis der Brautleute
von der fürstlichen Regierung erteilt werden.
Die Delegation einer anderen weltlichen Behörde zur Entgegennahme
der feierlichen Erklärung der Einwilligung kann über Ersuchen der
Brautleute von Seite der fürstlichen Regierung nach den im allge-
meinen bürgerlichen Gesetzbuche ($$ 81 und 82) für Pfarrämter be-
stehenden Vorschriften geschehen.
Die feierliche Erklärung der Einwilligung zut Ehe muß vor der
fürstlichen Regierung hiezu delegierten Amtsperson in Gegenwart
zweier Zeugen und eines Beeideten Schriftführers abgegeben werden.
Über den Akt der Eheschließung ist ein Protokoll aufzunehmen und
sowohl von den Brautleuten als von den Zeugen und den beiden
Amtspersonen zu: unterzeichnen,
Die fürstliche Regierung führt über die bei derselben vorgenommenen
Aufgebote und Eheschließungen ein Aufgebotsbuch und ein Ehe-
register und fertigt aus diesen Registern über Ansuchen amtliche
Zeugnisse aus, welche die geschehene Verkündigung und beziehungs-
weise Eheschließung mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden dat-
tun. Ein solches amtliches Zeugnis über den votgenommenen Akt
der Eheschließung hat die Regierung den ordentlichen Seelsorgern
beider Brautleute zum Eintrag in das Register von Amtswegen zu
übersenden.
Rücksichtlich der Scheidung und Trennung der Ehe gelten bezüglich
die vor der Regierung geschlossenen Ehen gleichfalls die Bestim-
mungen des a. b. G. B. wobei die den Seelsorgern zugewiesenen
Funktionen der fürstlichen Regierung obliegen.
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