Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1940 November 25. 
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Verordnung über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schul- 
jugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben 
in der Kirche 
Auf Grund eines Beschlusses des Landesschulrates verordnet die fürstliche Regie- 
rung: 
Art. 1 Alle Schüler (Volksschüler und Realschüler) haben dem vorgeschriebenen 
Gottesdienste ehrerbietig und andächtig beizuwohnen. Sie sind zum Be- 
suche der Schulmesse an Unterrichtstagen, soweit die Messe mit den vor- 
geschriebenen Unterrichtsstunden nicht zusammenfällt, verpflichtet, aus- 
zenommen bei starkem Schneefall, großer Kälte oder sonstiger ungünsti- 
zer Witterung. Vom Besuche der Schulmesse sind die Schüler der ersten 
vier Jahrgänge der Elementarschule befreit. 
Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen gemäß Art. 113 Punkt 2 des Schul- 
gesetzes vom 9. November 1929 Nr. 13 wird wie folgt bestimmt: 
a) Der Lehrerschaft ist die Aufsicht in der Kirche übertragen mit der 
Maßgabe, daß Sonntags im Hauptgottesdienst und in der Schulmesse 
in der Regel eine Lehrperson direkt Aufsicht am Standorte der Schüler 
führt. 
5) Ortsabwesenheit entbindet von der Pflicht der Aufsicht. 
c) In Nachmittagsandachten und in der Christenlehre kann die Aufsicht 
auch durch den Organisten geführt werden. 
Art. 3 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, Die Verordnung vom 3. Septem- 
ber 1878 Nr. 11 wird aufgehoben, 
Aktenzeichen: LGBl. 1940 Nr. 19; ausgegeben am 28. November 1940. 
Bemerkungen: Io. Kraft. 
942 Jänner 28- 
k 
A 
Gesetz betreffend die Abänderung des Schulgesetzes 
vom 9. November 1929, LGBl. Nr. 13 
Dem nachfolgenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. November 1941 
gefaßten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung: 
Art. 1 Art. 74 zweiter Absatz des Schulgesetzes vom 29, November 1929 LGBl. 
Nr. 13 erhält folgenden Wortlaut: 
«Die Verpflichtung zum Besuche der Christenlehre besteht vom Austritt 
aus der Alltagsschule oder einer andern Unterrichtsanstalt bis zum erreich- 
ten 17. Altersjahre.» 
Art. 2 Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. 
Aktenzeichen: LGBl. 1942 Nr. 3; ausgegeben am 4. Februar 1942. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1947 Nr. 49. 
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