Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Sonntagsarbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Arbeitern der 
Besuch des Vormittagsgottesdienstes ermöglicht wird. 
Aktenzeichen: LGBL. 1937 Nr. 6; ausgegeben am 20. Mai 1937. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBI. 1946 Nr. 4. 
1938 August 18. 
Verordnung der fürstlichen Regierung betreffend 
die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluß im Gewerbebetrieb 
(Auszug) 
Auf Grund des $ 74 des Gesetzes vom 13. Dezember 1915, L.G.Bl. Nr. 14 findet 
die fürstliche Regierung hinsichtlich des Gewerbebetriebes an Sonn- und Feier- 
tagen nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
Von dem im $51 obigen Gesetzes enthaltenen allgemeinen Verbote der 
Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Gast- und Schank-, die Metzger- und 
Bäckergewerbe, die Brotablagen, endlich die Personentransportgewerbe aus- 
genommen, die Wirte jedoch mit der Einschränkung, daß an Sonn- und Feier- 
tagen während des Hauptgottesdienstes Speisen und Getränke nur an Fremde 
oder Reisende verabfolgt werden dürfen. 
Den Metzgern, Bäckern und Brotablagen ist das Offenhalten ihrer Verkaufs- 
lokale während des Hauptgottesdienstes überhaupt untersagt. 
Überdies sind die Bäcker und Brotablagen an den gesetzlichen Ruhetagen 
aur berechtigt, Brot zu verkaufen; der Verkauf von Chocolade, Canditen 
and Conditoreien an Sonn- und Feiertagen ist ihnen nur eine Stunde vor 
und nach dem vormittägigen Hauptgottesdienste gestattet. 
Im Handels- und Lebensmittel-Gewerbebetriebe ist das Offenhalten der Ver- 
kaufslokale an Sonn- und Feiertagen nur eine Stunde vor und nach dem vor- 
mittägigen Hauptgottesdienst gestattet ... 
{3 In sämtlichen übrigen Gewerbebetrieben hat obiger gesetzlicher Bestimmung 
gemäß die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gänzlich zu ruhen. 
Ausgenommen hievon sind nur kleinere unaufschiebbare oder solche Arbei- 
ten zu deren Vornahme eine besondere behördliche Bewilligung erwirkt 
wurde. 
Für einzelne Sonn- und Feiertage, an welchen besondere Verhältnisse einen 
erweiterten Geschäftsverkehr notwendig machen, kann über Ansuchen die 
Befugnis zum Offenhalten der Geschäfte fallweise verlängert werden. Im 
Monat Dezember ist das Offenhalten der Geschäfte gestattet, mit Ausnahme 
des ersten Weihnachtstages, 
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Aktenzeichen: LGBl. 1938 Nr. 19; ausgegeben am 24. August 1938. 
Bemerkungen: Außer Kraft: aufgehoben durch LGBI. 1955 Nr. 10. 
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