Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
5) Es steht den Geistlichen bei Inkrafttreten des Gesetzes frei, für höch- 
stens 10 Jahre der im Lande vor 1930 geleisteten Dienstjahre Bei- 
tragsnachzahlungen zu leisten, welche für die Bemessung der Pension 
angerechnet werden. 
Art. 10 Änderungen über Beitragsleistungen und Pensionszuwendungen werden 
im Wege der Gesetzgebung nach Anhörung der Kapitels der Geistlichen 
in Liechtenstein bestimmt. 
Art. 11 Mit der Durchführung des Gesetzes wird die fürstliche Regierung be- 
traut. Das Gesetz wird als nicht dringlich erklärt. 
Aktenzeichen: LGBL. 1930 Nr. 10; ausgegeben am 30. Dezember 1930. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 33. 
1934 Jänner 4. 
58 
Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes 
(Auszug) 
$7 Dem Gesuche um die Verleihung des Landesbürgerrechtes, das an die Regie- 
rung zu richten ist, sind beizulegen: 
i) ein Zeugnis über die Religionszugehörigkeit. 
Aktenzeichen: LGBL. 1934 Nr. 1; ausgegeben am 10. Januar 1934. 
Bemerkungen: In Kraft; wiederverlautbart durch LGBl. 1960 Nr. 23. 
1937 
Mal 3. 
Ri 
Gesetz betreffend den Arbeiterschutz 
(Arbeiterschutzgesetz) 
(Auszug) 
Abschnitt 2: Arbeitszeit 
Art. 8 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat alle Arbeit zu ruhen. Die Sonn- 
tagsruhe hat spätestens um 6 Uhr morgens eines jeden Sonntags und zwar 
gleichzeitig für die ganze Arbeiterschaft eines Betriebes zu beginnen und 
mindestens 24 Stunden zu dauern. Ausgenommen hievon sind Arbeiten, 
die ohne wesentliche Störung des Betriebes oder Gefahr für Leben und 
Gesundheit der Arbeiter an Wochentagen nicht verrichtet werden können, 
ferner Arbeiten zur Vornahme der Inventur und zwar einmal im Jahre, 
sowie unaufschiebbare Arbeiten vorübergehender Natur, welche entweder 
aus öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Rücksichten oder in 
Notfällen vorgenommen werden müssen. Ausgenommen ist ferner die 
erforderliche Bewachung der Betriebsanlagen. Bei Durchführung von 
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