Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
4) Der gesetzliche Beitrag beträgt für jeden im Seelsorgedienste des Für- 
stentums Liechtenstein angestellten Geistlichen Fr. 60.— pro Jahr, 
ist bei allen gleichmäßig und wird bei Ausfolgung der monatlichen 
Gehaltszahlungen durch die Landeskasse in Abzug gebracht. 
Art. 3 1) Der «Pensionsfonds für Geistliche» bleibt Eigentum des Priesterka- 
pitels im Fürstentum Liechtenstein, 
2) Die Verwaltung des Fonds witd der Landeskasse übertragen. 
3) Die Fondskapitalien dürfen in keiner Weise ihrer besonderen Zweck- 
bestimmung (Pension der Landesgeistlichen) entzogen werden. 
4) Bei einer allfälligen Neuregelung der Pensionsverhältnisse bestimmt 
das Priesterkapitel im Einvernehmen mit der fürstlichen Regierung 
und unter Wahrung der beidseitigen Interessen über anderweitige 
Verwendung des Kapitals, wenn durch diese Neuregelung der Fonds 
für andere Zwecke verfügbar wird. 
Art. 4 Der volle Ruhegehalt beträgt Fr. 3000.— 
Art. 5 1) Das Recht zum Bezuge des vollen Ruhegehaltes erwirbt der Geist- 
liche unbeschränkt durch eine in der Seelsorge des Landes geleistete 
Dienstzeit von 40 Jahren, gleichgiltig ob in unterbrochener Dienst- 
leistung. 
Das Teilverhältnis der Ansprüche wächst nach dem Teilverhältnis der 
Dienstzeit im Lande, d.h. 2% % pro Jahr. 
3) Für den Erwerb des Rechtes auf Teilansprüche der Pension gilt als 
besondere Bestimmung, daß in Liechtenstein zuständige Geistliche 
schon nach einem Jahr, Ausländer hingegen erst nach 10 Jahren teil- 
derechtigt werden, vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 2. 
Über Geltendmachung der Berufsunfähigkeit entscheidet nach ärztlichem 
Befund der Diözesanbischof, 
Geistlichen, die einen Dienst außer Lande übernehmen, oder sonst 
dauernd aus der Seelsorge des Landes austreten ohne berufsunfähig ge- 
worden zu sein, werden über schriftliches Verlangen nach Verzichtlei- 
stung auf jedwelchen Pensionsanspruch ihre einbezahlten Beiträge zinslos 
zurückerstattet. 
Bei Wiedereintritt in den Seelsorgedienst im Lande muß, soferne auf 
Anrechnung der früheren Dienstzeit im Lande Anspruch erhoben wird, 
der behobene Betrag zinslos unter einem wieder einbezahlt wetden. 
Das Recht zum Genuß des Pensionsbezuges ist örtlich nicht beschränkt. 
1) Die Verpflichtung zur ersten Beitragleistung beginnt nach Inkraft- 
treten des Gesetzes für das Kalenderjahr 1930 ab 1. Jänner. 
2) Die Verpflichtung zu einer allfälligen Zuwendung eines Pensionsge- 
haltes im Verhältnisse der einbezahlten Jahresbeiträge entsteht zum 
ersten Mal im Jahre 1935, 
3) Auf Geistliche, welche bereits im Ruhestande leben, findet das Gesetz 
keine Anwendung. 
1) Die Beitragsleistung ist obligatorisch für Geistliche, welche im Lande 
einen dauernden Dienst annehmen mit der Zeit ihres Dienstantrittes. 
Art. 6 
Art. 7 
Art. 8 
Art. 9 
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