Quellensammlung
Art. 557 ZIT. Entstehung
Die Stiftung entsteht erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister
als Stiftungsregister.
Kirchliche und Familienstiftungen und Stiftungen, deren Genußberech-
tigte sonst bestimmte Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen sind,
erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der
Persönlichkeit.
Betreibt jedoch auch eine solche Stiftung für ihren Zweck ein nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung verpflich-
tet, erlangt aber ohne Eintragung das Recht der Persönlichkeit.
Die Eintragung einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung
hat erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrage, wenn dieser
es nicht anders bestimmt, eines der Stifter zu erfolgen.
E. Aufsicht
Art. 564 LI. Im allgemeinen
Mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familien-
stiftungen und solcher Stiftungen, als deren Genußberechtigte bestimmte
Verbandspersonen, Fitmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet
sind, oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen,
Beteiligung oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter
der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintra-
gungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat und deren Ent-
scheide an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden können.
F. Familien-, kirchliche Stiftung und dergleichen
Art. 567 Die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in bezug auf An-
ordnung der Organisation und des Zweckes über die der Aufsicht nicht
unterstehenden Stiftungen, soweit es nicht kirchliche sind, und ihre Um-
wandlung kann auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfür-
sorgeverfahren ausgesprochen und, wenn hinreichende Gründe vorliegen,
wieder aufgehoben werden; in diesem Falle kann der Richter gleich der
Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen.
Über sonstige Anstände privatrechtlicher Natur, wie über die Frage der
Genußberechtigung (Anrecht oder Vorrecht), ihren Umfang und der-
gleichen entscheidet in allen Fällen der Richter im Streitverfahren,
soweit nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen ist. Bei
Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, daß die Gläubi-
ger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen
ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuß auf dem Wege des
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht
entziehen dürfen.
Es können auch Treuhandzertifikate an die Genußberechtigten aus-
gegeben werden.
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