Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Art. 557 ZIT. Entstehung 
Die Stiftung entsteht erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister 
als Stiftungsregister. 
Kirchliche und Familienstiftungen und Stiftungen, deren Genußberech- 
tigte sonst bestimmte Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen sind, 
erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der 
Persönlichkeit. 
Betreibt jedoch auch eine solche Stiftung für ihren Zweck ein nach kauf- 
männischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung verpflich- 
tet, erlangt aber ohne Eintragung das Recht der Persönlichkeit. 
Die Eintragung einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung 
hat erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrage, wenn dieser 
es nicht anders bestimmt, eines der Stifter zu erfolgen. 
E. Aufsicht 
Art. 564 LI. Im allgemeinen 
Mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familien- 
stiftungen und solcher Stiftungen, als deren Genußberechtigte bestimmte 
Verbandspersonen, Fitmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet 
sind, oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, 
Beteiligung oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter 
der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintra- 
gungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat und deren Ent- 
scheide an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden können. 
F. Familien-, kirchliche Stiftung und dergleichen 
Art. 567 Die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in bezug auf An- 
ordnung der Organisation und des Zweckes über die der Aufsicht nicht 
unterstehenden Stiftungen, soweit es nicht kirchliche sind, und ihre Um- 
wandlung kann auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfür- 
sorgeverfahren ausgesprochen und, wenn hinreichende Gründe vorliegen, 
wieder aufgehoben werden; in diesem Falle kann der Richter gleich der 
Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen. 
Über sonstige Anstände privatrechtlicher Natur, wie über die Frage der 
Genußberechtigung (Anrecht oder Vorrecht), ihren Umfang und der- 
gleichen entscheidet in allen Fällen der Richter im Streitverfahren, 
soweit nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen ist. Bei 
Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, daß die Gläubi- 
ger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen 
ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuß auf dem Wege des 
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht 
entziehen dürfen. 
Es können auch Treuhandzertifikate an die Genußberechtigten aus- 
gegeben werden. 
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