Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
stige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauf- 
lage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vor- 
schriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten 
bleiben die Stiftungen. 
Zweiter Abschnitt. Die Stiftungen 
A. Umschreibung und Abgrenzung 
Art. 552 7. Im allgemeinen 
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbands- 
personen oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stifts- 
zut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck, als welche Zwecke ins- 
besondere in Betracht fallen: die Verwaltung von Vermögen und Ver- 
teilung der Erträgnisse, des Gebrauchs von Vermögen, die Ansammlung 
von Vermögen zur Selbstversicherung, sowie kirchliche, Familien-, 
gemeinnützige und andere Zwecke, wobei als Genußberechtigte auch 
Verbandspersonen oder von ihnen näher Bezeichnete zulässig sind. 
Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit (unselbständige Stiftungen, 
Zustiftungen) oder Zuwendungen mit Auflage einer besonderen Ver- 
waltung unter besondetem Namen und der Verwendung für einen 
sesonderen Zweck und dergleichen an schon bestehende Verbands- 
personen oder Einzelpersonen oder Gesellschaften stehen unter den 
besonderen hierauf anwendbaren Vorschriften, wie über die Schenkung 
der über das Erbrecht und ergänzend unter den Vorschriften über das 
stillschweigende Treuhandverhältnis, 
Inwieweit einem abgesondert verwalteten Vermögen (Fonds) ptivat- 
zechtliche Selbständigkeit oder die Eigenschaft eines Treuhandgutes 
zukommt, ist vom Richter im Einzelfalle zu beurteilen. Die Vorschriften 
über das Treuunternehmemmit Persönlichkeit finden auf Stiftungen, ins- 
besondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvor- 
stand, Stiftungsgenießer) entsprechende Anwendung, wenn und so- 
weit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungs- 
statuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der 
Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben. 
Art. 553 II. Kirchliche und Familienstiftung 
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Abschnittes sind zu kirchlichen 
Zwecken errichtete Stiftungen. 
Eine Familienstiftung ist eine reine, wenn das Stiftungsvermögen dau- 
and zum Zwecke der Bestreitung det Kosten der Erziehung und Bil- 
dung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder 
mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. 
Sie ist eine gemischte, wenn ein derart gewidmetes Vermögen außerdem 
oder ergänzend auch außerhalb der Familie liegenden allgemeinen oder 
kirchlichen Zwecken dienen soll. 
LA
	        

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