Quellensammlung
stige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauf-
lage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vor-
schriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten
bleiben die Stiftungen.
Zweiter Abschnitt. Die Stiftungen
A. Umschreibung und Abgrenzung
Art. 552 7. Im allgemeinen
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbands-
personen oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stifts-
zut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck, als welche Zwecke ins-
besondere in Betracht fallen: die Verwaltung von Vermögen und Ver-
teilung der Erträgnisse, des Gebrauchs von Vermögen, die Ansammlung
von Vermögen zur Selbstversicherung, sowie kirchliche, Familien-,
gemeinnützige und andere Zwecke, wobei als Genußberechtigte auch
Verbandspersonen oder von ihnen näher Bezeichnete zulässig sind.
Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit (unselbständige Stiftungen,
Zustiftungen) oder Zuwendungen mit Auflage einer besonderen Ver-
waltung unter besondetem Namen und der Verwendung für einen
sesonderen Zweck und dergleichen an schon bestehende Verbands-
personen oder Einzelpersonen oder Gesellschaften stehen unter den
besonderen hierauf anwendbaren Vorschriften, wie über die Schenkung
der über das Erbrecht und ergänzend unter den Vorschriften über das
stillschweigende Treuhandverhältnis,
Inwieweit einem abgesondert verwalteten Vermögen (Fonds) ptivat-
zechtliche Selbständigkeit oder die Eigenschaft eines Treuhandgutes
zukommt, ist vom Richter im Einzelfalle zu beurteilen. Die Vorschriften
über das Treuunternehmemmit Persönlichkeit finden auf Stiftungen, ins-
besondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvor-
stand, Stiftungsgenießer) entsprechende Anwendung, wenn und so-
weit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungs-
statuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der
Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
Art. 553 II. Kirchliche und Familienstiftung
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Abschnittes sind zu kirchlichen
Zwecken errichtete Stiftungen.
Eine Familienstiftung ist eine reine, wenn das Stiftungsvermögen dau-
and zum Zwecke der Bestreitung det Kosten der Erziehung und Bil-
dung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder
mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist.
Sie ist eine gemischte, wenn ein derart gewidmetes Vermögen außerdem
oder ergänzend auch außerhalb der Familie liegenden allgemeinen oder
kirchlichen Zwecken dienen soll.
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