Quellensammlung
2. die Gemeinden für denjenigen Teil der Gemeindegüter, deten Erträge
Kirchen- oder Schulzwecken, oder der Fürsorge für Arme und Kranke
dienen;
3. die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten Güter und
Fonds;
Körperschaften, Anstalten und Vereine, deren Tätigkeit der Fürsorge
für Arme und Kranke, oder der Förderung des Kultus, der Wissen-
schaft, des Unterrichtes, oder anderer sozialer oder gemeinnütziger
Zwecke zu dienen bestimmt ist, für denjenigen Teil des Vermögens
oder des Erwerbes, welcher ausschließlich diesen Zwecken dient:
Zweiter Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 52 Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbanfall- und der Schenkungs-
steuer sind befreit:
b) das Land und seine öffentlichen Anstalten, sowie die unter seiner
Verwaltung stehenden Stiftungen und Fonds, deren Erträge öffent-
lichen Zwecken dienen;
inländische Gemeinden hinsichtlich solcher Zuwendungen, welche der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder gemeinnütziger Zwecke dienen
sollen;
4) öffentliche Korporationen, Anstalten und Stiftungen, welche ihren
Sitz im Lande haben, und kirchliche, gemeinnützige, wissenschaftliche
oder künstlerische Zwecke verfolgen.
Privaten Anstalten und Stiftungen, sowie Gesellschaften und Vereinen,
welche ihren Sitz im Lande haben, und Fürsorge für Arme und Kranke,
der Förderung des Kultus oder des Unterrichtes, oder der Erfüllung
sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben gewidmet ist,
kann durch Beschluß der Regierung, in Würdigung der Umstände des
einzelnen Falles, Ermäßigung oder Erlaß der Steuer gewährt werden.
Dritter Abschnitt, Gesellschaftssteuer
Art. 65 Zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer sind nicht verpflichtet:
b) Gesellschaften, welche die Ausrichtung von Gewinnanteilen auf höch-
stens fünf vom Hundert (5%) des von den Mitgliedern einbezahlten
Kapitals beschränken, die Ausrichtung von Tanti&men an die Mit-
glieder ihrer Organe ausschließen, durch ihre Tätigkeit, unter Aus-
schluß jedes Erwerbszweckes, der Fürsorge für Arme und Kranke,
der Förderung des Kultus oder des Unterrichtes, oder der Erfüllung
sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben dienen, und
statutatisch für den Fall der Auflösung der Gesellschaft den nach
Rückzahlung des einbezahlten Kapitals verbleibenden Teil des Gesell-
schaftsvermögens ähnlichen Zwecken zuweisen.
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