Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
2. die Gemeinden für denjenigen Teil der Gemeindegüter, deten Erträge 
Kirchen- oder Schulzwecken, oder der Fürsorge für Arme und Kranke 
dienen; 
3. die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten Güter und 
Fonds; 
Körperschaften, Anstalten und Vereine, deren Tätigkeit der Fürsorge 
für Arme und Kranke, oder der Förderung des Kultus, der Wissen- 
schaft, des Unterrichtes, oder anderer sozialer oder gemeinnütziger 
Zwecke zu dienen bestimmt ist, für denjenigen Teil des Vermögens 
oder des Erwerbes, welcher ausschließlich diesen Zwecken dient: 
Zweiter Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer 
Art. 52 Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbanfall- und der Schenkungs- 
steuer sind befreit: 
b) das Land und seine öffentlichen Anstalten, sowie die unter seiner 
Verwaltung stehenden Stiftungen und Fonds, deren Erträge öffent- 
lichen Zwecken dienen; 
inländische Gemeinden hinsichtlich solcher Zuwendungen, welche der 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder gemeinnütziger Zwecke dienen 
sollen; 
4) öffentliche Korporationen, Anstalten und Stiftungen, welche ihren 
Sitz im Lande haben, und kirchliche, gemeinnützige, wissenschaftliche 
oder künstlerische Zwecke verfolgen. 
Privaten Anstalten und Stiftungen, sowie Gesellschaften und Vereinen, 
welche ihren Sitz im Lande haben, und Fürsorge für Arme und Kranke, 
der Förderung des Kultus oder des Unterrichtes, oder der Erfüllung 
sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben gewidmet ist, 
kann durch Beschluß der Regierung, in Würdigung der Umstände des 
einzelnen Falles, Ermäßigung oder Erlaß der Steuer gewährt werden. 
Dritter Abschnitt, Gesellschaftssteuer 
Art. 65 Zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer sind nicht verpflichtet: 
b) Gesellschaften, welche die Ausrichtung von Gewinnanteilen auf höch- 
stens fünf vom Hundert (5%) des von den Mitgliedern einbezahlten 
Kapitals beschränken, die Ausrichtung von Tanti&men an die Mit- 
glieder ihrer Organe ausschließen, durch ihre Tätigkeit, unter Aus- 
schluß jedes Erwerbszweckes, der Fürsorge für Arme und Kranke, 
der Förderung des Kultus oder des Unterrichtes, oder der Erfüllung 
sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben dienen, und 
statutatisch für den Fall der Auflösung der Gesellschaft den nach 
Rückzahlung des einbezahlten Kapitals verbleibenden Teil des Gesell- 
schaftsvermögens ähnlichen Zwecken zuweisen. 
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