Quellensammlung
$3 Die den einzelnen Pfründen zugewiesenen Beträge haben künftig einen Teil
des Pfrundvermögens zu bilden und sind nach den hinsichtlich der Verwal-
tung des Kirchengutes geltenden Bestimmungen zu behandeln.
$4 Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Landesverweset beauftragt.
Aktenzeichen: LGB1. 1917 Nr. 11; ausgegeben am 15. Dezember 1917,
Bemerkungen: Außer Kraft.
1917 Dezember 4.
/2
Gesetz betreffend die staatliche Matrikenführung
Mit Zustimmung des Landtages verotdne Ich einvernehmlich mit dem bischöf-
lichen Ordinariate wie folgt:
Par. 1 Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versehung der
pfarrämtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staat-
liche Matrikenführung nach den von der fürstlichen Regierung gegebenen
Weisungen zu besorgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen
Ausweise und Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen eine
jährliche Vergütung von 120 K aus Landesmitteln.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Jänner 1918 in Kraft.
Mit deren Vollzuge ist Mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: LGBl. 1917 Nr. 12; ausgegeben am 15, Dezember 1917.
Bemerkungen: In Kraft.
Par. 2
73
Verordnung womit eine neue Schulordnung für die Elementarschulen
des Fürstentums Liechtenstein erlassen wird
(Auszug)
1919 April 17.
In Zusammenfassung sowie teilweiser Ergänzung und Abänderung bestehender
Vorschriften wird nachfolgende Schulordnung für die Elementarschulen des
Fürstentums Liechtenstein mit dem Beifügen erlassen, daß die Bestimmungen
dieser Schulordnung auf die hierländigen Fortbildungs- und Mittelschulen sinn-
gemäße Anwendung finden.
Schulordnung für die Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein
7. Dem vorgeschriebenen Gottesdienste haben die Schüler ehrerbietig und an-
dächtig beizuwohnen. Die Schüler der II. und III. Klasse sind auch zum Be-
suche der Schulmesse an Unterrichtstagen verpflichtet.
3. An Leichenbegängnissen, Prozessionen und derartigen Feierlichkeiten kann
die Schuljugend teilnehmen, soferne nicht Witterungsumstände oder sonstige
gesundheitliche Bedenken dagegen sprechen und soweit die vorgeschriebenen
1232