Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
der verfügbar bleibenden Fondserträgnisse allmählig auf den Fond über- 
nommen. Insolange die Fondserträgnisse nicht zu deren vollen Deckung 
hinreichen, hat jede Gemeinde nur Anspruch auf Übernahme eines verhält- 
nismäßigen Anteiles. derselben, 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der den hiesigen Seelsorgern aus der fürstlichen 
Rentkasse gnadenweise gewährten Zuschüsse, 
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla- 
gen. In besonderen Fällen kann die fürstliche Regierung nach Anhörung des 
bischöflichen Ordinatiates davon solchen Geistlichen, welche seit mindestens 
10 Jahren im Fürstentume in der Seelsorge tätig sind, außerordentliche Zu- 
schüsse zu ihrem Pfrundeinkommen bewilligen, sowie erkrankten oder dienst- 
unfähig gewordenen Seelsorgern über deren Ansuchen Unterstützungen zu- 
wenden. 
Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $ 4 
gemäß wahrheitsgetreu angegeben oder die rechtzeitige, wahrheitsgetreue 
Anzeige über eine nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkom- 
mens unterlassen haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe 
jenes Betrages, um welchen der Fond geschädigt worden wäre oder tat- 
sächlich wurde. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft. 
Mit dem Vollzuge ist Mein Landesverweser beauftragt. 
Aktenzeichen: BAC 0 193e/1916. 
Bemerkungen: Dies ist der Entwurf, der dem bischöflichen Ordinariate eingereicht 
wurde. Die im Entwurf IV angebrachten handschriftlichen Abänderungen sind 
hier berücksichtigt und ausgeführt. 
x 
R 
$9 
1917 
Dezember 4 
Gesetz betreffend die Aufbesserung 
der Bezüge der Seelsorger 
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich wie folgt: 
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der hierländischen Seelsorger werden aus 
Landesmitteln 50,000 K zur Verfügung gestellt, welcher Betrag zugleich 
mit den von Seiner Durchlaucht dem Landesfürsten und dem hochwürdigsten 
Bischofe von Chur dem gleichen Zwecke gewidmeten Beträgen zur Erhö- 
hung jener Pfründen zu dienen haben, deren gegenwärtige Erträgnisse unzu- 
länglich sind. 
Die Aufteilung dieser Kapitalien auf die einzelnen Pfründen erfolgt unter 
Berücksichtigung ihrer dermaligen Einkünfte durch eine unter dem Vor- 
sitze des hochwürdigsten Herrn Bischofes von Chur einzusetzende Kom- 
mission, in welcher neben dem Vertreter Seiner Durchlaucht des Landesfürsten 
und des bischöflichen Landesvikariates auch ein Vertreter des Landes Sitz 
und Stimme hat. 
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