Quellensammlung
der verfügbar bleibenden Fondserträgnisse allmählig auf den Fond über-
nommen. Insolange die Fondserträgnisse nicht zu deren vollen Deckung
hinreichen, hat jede Gemeinde nur Anspruch auf Übernahme eines verhält-
nismäßigen Anteiles. derselben,
Das Gleiche gilt hinsichtlich der den hiesigen Seelsorgern aus der fürstlichen
Rentkasse gnadenweise gewährten Zuschüsse,
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla-
gen. In besonderen Fällen kann die fürstliche Regierung nach Anhörung des
bischöflichen Ordinatiates davon solchen Geistlichen, welche seit mindestens
10 Jahren im Fürstentume in der Seelsorge tätig sind, außerordentliche Zu-
schüsse zu ihrem Pfrundeinkommen bewilligen, sowie erkrankten oder dienst-
unfähig gewordenen Seelsorgern über deren Ansuchen Unterstützungen zu-
wenden.
Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $ 4
gemäß wahrheitsgetreu angegeben oder die rechtzeitige, wahrheitsgetreue
Anzeige über eine nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkom-
mens unterlassen haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe
jenes Betrages, um welchen der Fond geschädigt worden wäre oder tat-
sächlich wurde.
Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft.
Mit dem Vollzuge ist Mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: BAC 0 193e/1916.
Bemerkungen: Dies ist der Entwurf, der dem bischöflichen Ordinariate eingereicht
wurde. Die im Entwurf IV angebrachten handschriftlichen Abänderungen sind
hier berücksichtigt und ausgeführt.
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1917
Dezember 4
Gesetz betreffend die Aufbesserung
der Bezüge der Seelsorger
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich wie folgt:
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der hierländischen Seelsorger werden aus
Landesmitteln 50,000 K zur Verfügung gestellt, welcher Betrag zugleich
mit den von Seiner Durchlaucht dem Landesfürsten und dem hochwürdigsten
Bischofe von Chur dem gleichen Zwecke gewidmeten Beträgen zur Erhö-
hung jener Pfründen zu dienen haben, deren gegenwärtige Erträgnisse unzu-
länglich sind.
Die Aufteilung dieser Kapitalien auf die einzelnen Pfründen erfolgt unter
Berücksichtigung ihrer dermaligen Einkünfte durch eine unter dem Vor-
sitze des hochwürdigsten Herrn Bischofes von Chur einzusetzende Kom-
mission, in welcher neben dem Vertreter Seiner Durchlaucht des Landesfürsten
und des bischöflichen Landesvikariates auch ein Vertreter des Landes Sitz
und Stimme hat.
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