Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
ralbezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungsrechten in Rechnung 
zu stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später 
eintretende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise inner- 
halb Monatsfrist der fürstlichen Regierung anzuzeigen. Die Einbekenntnisse 
sowie die Veränderungsanzeigen werden dem bischöflichen Landesvikariate 
zur Überprüfung mitgeteilt. 
Der Höchstbetrag, auf welchen die Pfrundeinkommen nach Maßgabe der 
verfügbaren Fondserträgnisse durch Zuschüsse aus dem im $1 erwähnten 
Fonde ergänzt werden, wird von fünf zu fünf Jahren von der fürstlichen 
Regierung nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates festgesetzt und für 
die erste Periode bei Pfarrern mit jährlich 2200 K, bei Hilfspriestern, welche 
die volle Seelsorge ausüben, mit jährlich 1800 K. bestimmt. 
Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, kann 
die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend gemindert werden. 
Über das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet die fürstliche Regie- 
tung nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates. Die zuerkannten Be- 
träge werden in entsprechenden Teilbeträgen oder jährlich auf einmal im 
Vorhinein vorschußweise aus der Landeskasse erfolgt nach Maßgabe der 
abreifenden Fondsinteressen, Bei nachträglich eintretenden Vermehrungen 
oder Minderungen des Pfrundeinkommens tritt eine entsprechende Verkür- 
zung beziehungsweise Erhöhung des festgesetzten jährlichen Zuschusses ein. 
Im ersteren Falle ist der Pfrundinhaber zum Rückersatze des etwa im Vorhin- 
ein bereits erfolgten Mehrbezuges verpflichtet, 
5 6 Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versehung der pfarr- 
ämtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staatliche 
Matrikenführung nach den von der fürstlichen Regierung gegebenen Wei- 
sungen zu besorgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen Aus- 
weise und Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen unabhängig von 
ihrem Pfrundeinkommen eine jährliche Vergütung von 120 K aus Landes- 
mitteln. 
7 Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des im $ 1 erwähnten Fondes 
hintanzuhalten, sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des 
Pfrundvermögens und der Pfrundeinkünfte gehörig zu wachen. Verände- 
tungen in der Substanz des Pfrundvermögens, Neuanlage von Kapitalien, 
Verkäufe und Belastungen der Pfrundgüter, sowie alle Verfügungen, welche 
den nachhaltigen Ertrag des Pfrundvermögens irgendwie zu beeinflussen 
geeignet sind, dürfen ohne vorherige Genehmigung der fürstlichen Regie- 
tung und des bischöflichen Ordinariates nicht vorgenommen werden. Pfrund- 
inhaber, welche diese Vorschriften außer Acht lassen, haften für den dadurch 
etwa veranlaßten Ausfall an dem Pfrundeinkommen persönlich mit ihrem 
Vermögen. 
Die Erträgnisse vakanter Pfründen sind zum betreffenden Pfrundkapital zu 
schlagen. 
Die nicht schon pfrundbrieflich oder in anderer Form rechtlich dauernd fest- 
gelegten Zuwendungen der Gemeinden an ihre Seelsorger werden nach Zulaß 
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