Quellensammlung
ralbezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungsrechten in Rechnung
zu stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später
eintretende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise inner-
halb Monatsfrist der fürstlichen Regierung anzuzeigen. Die Einbekenntnisse
sowie die Veränderungsanzeigen werden dem bischöflichen Landesvikariate
zur Überprüfung mitgeteilt.
Der Höchstbetrag, auf welchen die Pfrundeinkommen nach Maßgabe der
verfügbaren Fondserträgnisse durch Zuschüsse aus dem im $1 erwähnten
Fonde ergänzt werden, wird von fünf zu fünf Jahren von der fürstlichen
Regierung nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates festgesetzt und für
die erste Periode bei Pfarrern mit jährlich 2200 K, bei Hilfspriestern, welche
die volle Seelsorge ausüben, mit jährlich 1800 K. bestimmt.
Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, kann
die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend gemindert werden.
Über das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet die fürstliche Regie-
tung nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates. Die zuerkannten Be-
träge werden in entsprechenden Teilbeträgen oder jährlich auf einmal im
Vorhinein vorschußweise aus der Landeskasse erfolgt nach Maßgabe der
abreifenden Fondsinteressen, Bei nachträglich eintretenden Vermehrungen
oder Minderungen des Pfrundeinkommens tritt eine entsprechende Verkür-
zung beziehungsweise Erhöhung des festgesetzten jährlichen Zuschusses ein.
Im ersteren Falle ist der Pfrundinhaber zum Rückersatze des etwa im Vorhin-
ein bereits erfolgten Mehrbezuges verpflichtet,
5 6 Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versehung der pfarr-
ämtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staatliche
Matrikenführung nach den von der fürstlichen Regierung gegebenen Wei-
sungen zu besorgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen Aus-
weise und Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen unabhängig von
ihrem Pfrundeinkommen eine jährliche Vergütung von 120 K aus Landes-
mitteln.
7 Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des im $ 1 erwähnten Fondes
hintanzuhalten, sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des
Pfrundvermögens und der Pfrundeinkünfte gehörig zu wachen. Verände-
tungen in der Substanz des Pfrundvermögens, Neuanlage von Kapitalien,
Verkäufe und Belastungen der Pfrundgüter, sowie alle Verfügungen, welche
den nachhaltigen Ertrag des Pfrundvermögens irgendwie zu beeinflussen
geeignet sind, dürfen ohne vorherige Genehmigung der fürstlichen Regie-
tung und des bischöflichen Ordinariates nicht vorgenommen werden. Pfrund-
inhaber, welche diese Vorschriften außer Acht lassen, haften für den dadurch
etwa veranlaßten Ausfall an dem Pfrundeinkommen persönlich mit ihrem
Vermögen.
Die Erträgnisse vakanter Pfründen sind zum betreffenden Pfrundkapital zu
schlagen.
Die nicht schon pfrundbrieflich oder in anderer Form rechtlich dauernd fest-
gelegten Zuwendungen der Gemeinden an ihre Seelsorger werden nach Zulaß
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