Quellensammlung
Der fürstlichen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, beim Vorliegen
gewichtiger Umstände die Zuerkennung solcher Zuschüsse zu verweigern
oder wieder rückgängig zu machen.
Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versehung der pfarr-
ämtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staatliche
Matrikenführung nach den von der fürstl. Regierung gegebenen Weisungen
zu besorgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen Ausweise
und Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen unabhängig von ihrem
Pfrundeinkommen eine jährliche Vergütung von 120 K aus Landesmitteln,
Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des im $ 1 erwähnten Fondes
hintanzuhalten, sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des
Pfrundvermögens und der Pfrundeinkünfte gehörig zu wachen. Veränderun-
gen in der Substanz des Pfrundvermögens, Neuanlage von Kapitalien, Ver-
käufe und Belastungen der Pfrundgüter, sowie alle Verfügungen, welche
den nachhaltigen Ertrag des Pfrundvermögens itgendwie zu beeinflussen
geeignet sind, dürfen ohne vorherige Genehmigung der fürstlichen Regie-
tung und des bischöflichen Ordinariates nicht vorgenommen werden. Pfrund-
inhaber, welche diese Vorschriften außer Acht lassen, haften für den dadurch
etwa veranlaßten Ausfall an dem Pfrundeinkommen persönlich mit ihrem
Vermögen. Die Erträgnisse vakanter Pfründen sind zum betreffenden Pfrund-
kapital zu schlagen.
Die nicht schon pfrundbrieflich oder in anderer Form rechtlich dauernd fest-
gelegten Zuwendungen der Gemeinden an ihre Seelsorger sind von den Ge-
meinden insolange weiterhin zu leisten, als der bezügliche Aufwand nicht
aus den Interessen des erwähnten Fondes bestritten werden kann.
Insolange die Fondserträgnisse nicht zur vollen Deckung aller dieser Zu-
wendungen hinreichen, hat jede Gemeinde nur Anspruch auf Übernahme
des nach dem Verhältnis der Leistungen der übrigen Gemeinden auf sie ent-
fallenden Anteiles.
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla-
gen. In besonderen Fällen kann die fürstliche Regierung davon solchen Geist-
lichen, welche durch mindestens 10 Jahre im Fürstentume in der Seelsorge
tätig sind, außerordentliche Zuschüsse zu ihrem Pfrundeinkommen bewilli-
gen, sowie erkrankten oder dienstunfähig gewordenen Seelsorgern Unter-
stützungen zuwenden.
Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $4
gemäß wahrheitsgemäß angegeben oder die techtzeitige Anzeige über eine
nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkommens unterlassen
haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe jenes Betrages,
um welchen der Fond geschädigt wurde.
$9 Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft.
Mit dem Vollzuge ist Mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: LRA Reg. 1916 Z. 2169.
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