Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Matrikenauszüge zu liefern. Hiefür gebührt ihnen unabhängig von ihrem 
Pfrundeinkommen eine jährliche Vergütung von 120 K. aus Landesmitteln. 
Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des im $ 1 erwähnten Fondes 
hintanzuhalten, sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des 
Pfrundvermögens und der Pfrundeinkünfte gehörig zu wachen. Veränderun- 
gen in der Substanz des Pfrundvermögens, Neuanlage von Kapitalien, Ver- 
käufe und Belastungen der Pfrundgüter, sowie alle Verfügungen, welche den 
nachhaltigen Ertrag des Pfrundvermögens irgendwie zu beeinflussen geeignet 
sind, dürfen ohne vorherige Genehmigung der fürstlichen Regierung und 
des bischöflichen Ordinariates nicht vorgenommen werden. Pfrundinhaber, 
welche diese Vorschriften außer Acht lassen, haften für den dadurch etwa 
veranlaßten Ausfall an dem Pfrundeinkommen persönlich mit ihrem Ver- 
mögen, Die Erträgnisse vakanter Pfründen sind zum betreffenden Pfrund- 
kapital zu schlagen. 
Die nicht schon pfrundbrieflich oder in andeter Form rechtlich dauernd fest- 
gelegten Zuwendungen der Gemeinden an ihre Seelsorger sind von den 
Gemeinden insolange weiterhin zu leisten, als der bezügliche Aufwand nicht 
aus den Interessen des erwähnten Fondes bestritten werden kann. 
Insolange die Fondserträgnisse nicht zur vollen Deckung aller dieser Zu- 
wendungen hinreichen, hat jede Gemeinde nur Anspruch auf Übernahme des 
nach dem Verhältnis der Leistungen der übrigen Gemeinden auf sie entfallen- 
den Anteiles, 
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla- 
gen. In besonderen Fällen kann die fürstliche Regierung davon solchen Geist- 
lichen, welche durch mindestens 10 Jahre im Fürstentume in der Seelsorge 
tätig sind, außerordentliche Zuschüsse zu ihrem Pfrundeinkommen bewilligen 
sowie erkrankten oder dienstunfähig gewordenen Seelsorgern Unterstützun- 
gen zuwenden. 
Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $ 4 
gemäß wahrheitsgemäß angeben oder die rechtzeitige Anzeige über eine 
nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkommens unterlassen 
haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe jenes Betrages, 
um welchen der Fond geschädigt wurde. 
$9 Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft. 
Mit dem Vollzug ist Mein Landesverweser beauftragt. 
Aktenzeichen: LRA Reg. 1916 Z, 2169. 
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70b 
Gesetzesentwurf II betreffend die Aufbesserung 
der Bezüge der Seelsorger 
Mit Zustimmung des Landtages vetordne Ich einvernehmlich mit dem bischöf- 
lichen Ordinariate wie folgt: 
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger wird aus den zu diesem Zwecke 
vom Landesfürsten und der Landesvertretung gewidmeten Beträgen von je 
1916. 
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