Quellensammlung
sorgung der staatlichen Matrikenführung sowie zur anständigen Beerdigung
in ihrem Sprengel Verstorbener oder tot Aufgefundenet.
Um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme dieses Fondes hintanzuhalten,
sind alle Pfrundinhaber verpflichtet, über die Erhaltung des Pfrundver-
mögens gehörig zu wachen. Veränderungen in der Substanz des Pfrundver-
mögens, Neuanlage von Kapitalien, Verkäufe und Belastungen der Pfrund-
züter sowie alle Verfügungen, welche den nachhaltigen Ertrag des Pfrund-
vermögens irgendwie zu beeinflussen geeignet sind, dürfen ohne vorherige
Genehmigung der fürstlichen Regierung und des bischöflichen Ordinariates
aicht vorgenommen werden. Pfrundinhaber, welche diese Vorschriften außer
Acht lassen, unterliegen einer angemessenen Ordnungsbuße und haften für
den dadurch etwa veranlaßten Ausfall an dem Pfrundeinkommen persönlich
mit ihrem Vermögen.
Verfügbar bleibende Fondserträgnisse sind in der Regel zum Fond zu schla-
gen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die fürstliche
Regierung davon erkrankten oder dienstunfähig gewordenen Seelsorgern
Unterstützungen zuwenden. ;
Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $ 4
gemäß wahrheitsgemäß angegeben oder die rechtzeitige Anzeige über eine
nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkommens unterlassen
haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe jenes Betrages,
am welchen der Fond geschädigt wurde.
$9 Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft.
Mit dem Vollzug ist Mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: LRA Reg. 1916 Z. 2169.
Bemerkungen: Dieser und die folgenden Entwürfe sind ohne die handschriftlichen
Abänderungen und Verbesserungen, wie sie in den einzelnen Aktenstücken auf-
treten, hier wiedergegeben, da die stufenweise Weiterentwicklung der Gesetzes-
entwürfe auch so klar zum Vorschein kommt.
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Gesetzesentwurf II betreffend die Aufbesserung
der Bezüge der Seelsorger
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich einvernehmlich mit dem bischöf-
lichen Ordinariate wie folgt:
51 Zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger wird aus den zu diesem Zwecke
vom Landesfürsten und der Landesvertretung gewidmeten Beträgen von je
K ein eigener Fond geschaffen, dessen Verrechnung die Landeskassenvet-
waltung getrennt von jener der übrigen öffentlichen Fonde nach den für
etztere geltenden Grundsätzen zu pflegen hat.
Die jährlich abzuschließende Rechnung der übrigen öffentlichen Fonde ist all-
;ährlich durch die Regierung dem Landesausschusse beziehungsweise dem
Landtage zur Prüfung mitzuteilen und es ist der diesfalls gefaßte Landtags-
seschluß unter Übermittlung aller sonstigen Rechnungsdokumente der fürst-
‚916.
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