Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
nommen werden müssen, wird durch die bestehenden oder noch ergehenden 
polizeilichen Vorschriften geregelt. 
Aktenzeichen: LGBL. 1915 Nr. 14; ausgegeben am 24. Dezember 1915. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBL 1970 Nr. 21. 
1916 Jänner 11. 
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Verordnung 
oetreffend die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe 
Auf Grund des $ 74 des Gesetzes vom 13. Dezember 1915, L. Gbl. Nr. 14 findet 
die fürstl. Regierung hinsichtlich des Gewerbebetriebes an Sonn- und Feiertagen 
nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
$1 Von dem im $51 obigen Gesetzes enthaltenen allgemeinen Verbote der 
Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Gast- und Schankgewerbe, sowie Per- 
sonentransportgewerbe ausgenommen, erstere jedoch mit der Einschrän- 
kung, daß an Sonn- und Feiertagen während des Hauptgottesdienstes Speisen 
und Getränke nur an Fremde oder Reisende verabfolgt werden dürfen. 
$2 Im Handels- und Approvisionierungs-Gewerbebetriebe ist das Offenhalten 
der Verkaufslokale an Sonn- und Feiertagen nur eine Stunde vor und nach 
dem vormittägigen Hauptgottesdienste gestattet. Verkäufern von Lebens- 
mitteln ist das Offenhalten ihrer Geschäfte an den erwähnten Tagen außer- 
dem noch von 6-7 Uhr abends erlaubt, doch dürfen hiebei Waren anderer 
Art nicht abgegeben werden. 
53 In sämtlichen übrigen Gewerbebetrieben hat obiger gesetzlicher Bestim- 
mung gemäß die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gänzlich zu ruhen. Ausge- 
ı10mmen hievon sind nur kleinere unaufschiebbate oder solche Arbeiten, zu 
deren Vornahme eine besondere behördliche Bewilligung erwirkt wurde. 
54 Für einzelne Sonn- und Feiertage, an welchen besondere Verhältnisse einen 
erweiterten Geschäftsverkehr notwendig machen, kann über Ansuchen die 
Befugnis zum Offenhalten der Geschäfte fallweise verlängert werden. 
55 Übertretungen obiger Verotdnung, welche mit dem Tage ihrer Kundma- 
chung in Wirksamkeit tritt, unterliegen der Bestrafung nach den Bestim- 
nungen des $ 81 der Gewerbeordnung. 
Aktenzeichen: LGBl. 1916 Nr. 1; ausgegeben am 18. Jänner 1916. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1938 Nr. 19. 
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7) 
Gesetzesentwurf I. betreffend die Aufbesserung der Bezüge 
der Seelsorger 
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich wie folgt: 
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger wird aus den zu diesem Zwecke 
vom Landesfürsten und der Landesvertretung gewidmeten Beträgen von je 
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