Quellensammlung
nommen werden müssen, wird durch die bestehenden oder noch ergehenden
polizeilichen Vorschriften geregelt.
Aktenzeichen: LGBL. 1915 Nr. 14; ausgegeben am 24. Dezember 1915.
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBL 1970 Nr. 21.
1916 Jänner 11.
A
Verordnung
oetreffend die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe
Auf Grund des $ 74 des Gesetzes vom 13. Dezember 1915, L. Gbl. Nr. 14 findet
die fürstl. Regierung hinsichtlich des Gewerbebetriebes an Sonn- und Feiertagen
nachstehende Bestimmungen zu treffen:
$1 Von dem im $51 obigen Gesetzes enthaltenen allgemeinen Verbote der
Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Gast- und Schankgewerbe, sowie Per-
sonentransportgewerbe ausgenommen, erstere jedoch mit der Einschrän-
kung, daß an Sonn- und Feiertagen während des Hauptgottesdienstes Speisen
und Getränke nur an Fremde oder Reisende verabfolgt werden dürfen.
$2 Im Handels- und Approvisionierungs-Gewerbebetriebe ist das Offenhalten
der Verkaufslokale an Sonn- und Feiertagen nur eine Stunde vor und nach
dem vormittägigen Hauptgottesdienste gestattet. Verkäufern von Lebens-
mitteln ist das Offenhalten ihrer Geschäfte an den erwähnten Tagen außer-
dem noch von 6-7 Uhr abends erlaubt, doch dürfen hiebei Waren anderer
Art nicht abgegeben werden.
53 In sämtlichen übrigen Gewerbebetrieben hat obiger gesetzlicher Bestim-
mung gemäß die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gänzlich zu ruhen. Ausge-
ı10mmen hievon sind nur kleinere unaufschiebbate oder solche Arbeiten, zu
deren Vornahme eine besondere behördliche Bewilligung erwirkt wurde.
54 Für einzelne Sonn- und Feiertage, an welchen besondere Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr notwendig machen, kann über Ansuchen die
Befugnis zum Offenhalten der Geschäfte fallweise verlängert werden.
55 Übertretungen obiger Verotdnung, welche mit dem Tage ihrer Kundma-
chung in Wirksamkeit tritt, unterliegen der Bestrafung nach den Bestim-
nungen des $ 81 der Gewerbeordnung.
Aktenzeichen: LGBl. 1916 Nr. 1; ausgegeben am 18. Jänner 1916.
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1938 Nr. 19.
'01%
7)
Gesetzesentwurf I. betreffend die Aufbesserung der Bezüge
der Seelsorger
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich wie folgt:
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger wird aus den zu diesem Zwecke
vom Landesfürsten und der Landesvertretung gewidmeten Beträgen von je
E